Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Sozialgeldes. Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistungen
Orientierungssatz
1. § 20 Abs 2 und Abs 3 SGB 2 sind verfassungsgemäß (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 3).
2. Durch die vom Gesetzgeber festgelegten Regelleistungen und die Höhe des Sozialgeldes wird weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Sozialstaatsprinzip verstoßen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten (nur noch), ob den Klägern zu 3 bis 5 für die Zeit vom 01.01. bis 28.02.2005 höhere Regelleistungen zustehen.
Der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 sind miteinander verheiratet; die Kläger zu 3 und 4 (beide geboren 1991) sowie zu 5 (geboren 1993) sind ihre gemeinsamen Kinder. Am 03.12.2004 stellten die Kläger den Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Kläger zu 1 erzielt Einnahmen aus einer Hausmeistertätigkeit; die Klägerin zu 2 ist beim Markt S. beschäftigt. Die Familie lebt in einer 148 qm großen Eigentumswohnung.
Mit Bescheid vom 14.12.2004 bewilligte die Beklagte den Klägern Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 284,16 Euro. Am 28.12.2004 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.12.2004 ein. Mit Schreiben vom 07.01., 23.01., 14.02. und 02.03.2005 erbat der Kläger zu 1 Auskünfte, machte ein geringeres Einkommen im Februar 2005 geltend und beantragte weitere Leistungen für den Unterhalt eines Kfz, für die erhöh...