Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Rücknahme eines bindenden Feststellungsbescheides nach Erlass eines inzwischen bestandskräftig gewordenen Rentenbescheides
Leitsatz (amtlich)
1. Ist ein bindender Feststellungsbescheid bei Erlass eines inzwischen bestandskräftig gewordenen Rentenbescheids nicht aufgehoben worden, so begründet § 44 SGB 10 nach seinem Sinn und Zweck (Restitutionsgedanke) keinen Anspruch auf eine Rentenfeststellung, die auf den dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden und bis zum Erlass des Rentenbescheides geänderten bzw außer Kraft getretenen Vorschriften beruht (Anschluss an LSG München vom 24.5.2011 - L 6 R 332/10).
2. Mit dem Eintritt der Bestandskraft des Rentenbescheids endet die Bindung des Rentenversicherungsträgers an den früheren Feststellungsbescheid.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger unter Einbeziehung weiterer Anrechnungszeiten Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.
Für den 1941 geborenen Kläger wurden im Feststellungsbescheid der Seekasse vom 08.02.1989 nach § 1325 Abs. 3 RVO die Zeiten im beigefügten Versicherungsverlauf bis 31.12.1982 verbindlich festgestellt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass über die Anrechnung und Bewertung der Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werde. Nach dem Versicherungsverlauf absolvierte der Kläger u.a.
- vom 04.05.1957 (Vollendung des 16. Lebensjahres) bis 29.03.1958 (Datum des Abiturzeugnisses) eine 11-monatige "Schulausbildung",
- vom 01.08.1963 bis 30.09.1963 eine zweimonatige "Hochschul...