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Bayerisches LSG Urteil vom 24.05.2011 - L 6 R 332/10

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Leitsatz (amtlich)

1. § 44 SGB X verpflichtet den Rentenversicherungsträger nicht zur Rücknahme eines unanfechtbaren Rentenbescheides und zur Neufeststellung der Rentenhöhe unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen, die bereits bei Erlass des Rentenbescheides außer Kraft waren.

2. Eine mangels Bestimmtheit rechtswidrige Aufhebung eines Feststellungsbescheides im Rentenbescheid begründet nach § 44 SGB X ausschließlich einen Anspruch auf eine auch in formaler Hinsicht korrekte Neufeststellung gemäß § 149 Abs. 5 S. 2, nicht aber auf eine Rentenfeststellung, die auf den dem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden und bis zum Erlass des Rentenbescheides geänderten bzw. außer Kraft getretenen Vorschriften beruht (Abweichung zur Entscheidung des 14. Senats des Bayer. Landessozialgerichts; L 14 R 916/08).

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Neufeststellung seiner Altersrente unter Beachtung weiterer, vormals durch Vormerkungsbescheid anerkannter, Anrechnungszeiten.

Die Beklagte hatte dem 1938 geborenen Kläger auf seinen Antrag vom 27.01.1999 mit Bescheid vom 10.03.1999 ab 01.05.1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. nach Altersteilzeit in Höhe von anfänglich 2826,24 DM monatlich zuerkannt. Der Rentenbescheid enthält keinen Hinweis, dass ggf. früher ergangene Vormerkungsbescheide aufgehoben oder abgeändert würden. Lediglich im Versicherungsverlauf ist die Schulausbildung ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 17. Lebensjahr mit "keine Anrechnung" gekennzeichnet und zur sechsmonatigen Fachschulausbildung vom 01.09.1963 bis 10.02.1964 ist vermerkt, dass "di...

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