Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Feststellungsklage. Sozialhilfe. Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen. Feststellung des Vorliegens einer unbilligen Härte nach § 94 Abs 3 S 1 SGB 12 bei gleichzeitigem Bestreiten des Bestehens eines Unterhaltsanspruchs. Subsidiarität gegenüber der unterhaltsrechtlichen Stufenklage
Leitsatz (amtlich)
Zur Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses und zur Subsidiarität einer Feststellungsklage vor den Sozialgerichten gegenüber einem unterhaltsrechtlichen Klageverfahren vor den Zivilgerichten.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.01.2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein zu unterstellender Unterhaltsanspruch ihrer Mutter infolge des Vorliegens einer unbilligen Härte nicht als Ausgleich für an ihre Mutter erbrachte Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf den Beklagten übergegangen ist.
Der Beklagte erbringt der 1948 geborenen Mutter der Klägerin (im Folgenden: M.) seit dem 22.07.2013 Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII. Dabei übernimmt der Beklagte als Maßnahme der Eingliederungshilfe die Kosten für eine ambulante psychiatrische Betreuung der M., weil die Kosten nicht durch das Einkommen bzw. Vermögen der M. gedeckt sind. Dies teilte er der Klägerin mit Schreiben vom 29.08.2013 mit. Zugleich erbat er Auskünfte über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse, um einen etwaigen Übergang von Unterhaltsansprüchen der M. ge...