rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 24.03.1997; Aktenzeichen S 19 U 5052/94) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.03.1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.02.1998 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger ..., ..., ... haben, neben landwirtschaftlichen Flächen, die forstwirtschaftlichen Flächen, deretwegen sie durch die im Streit stehenden Bescheide vom 03.03.1994, 02.03.1995, 21.03.1996, 14.02.1997 und 20.02.1998 zu Beiträgen zur Beklagten herangezogen werden, im Wege der Erbfolge nach dem Tod des Vaters am 05.06.1961 bzw. mit dem Tod ihrer Mutter am 05.02.1984 gemeinschaftlich erworben. Die Erbengemeinschaft wurde bislang nicht ausdrücklich auseinandergesetzt.
Am 11.11.1989 teilte der Kläger ... der Beklagten telefonisch mit, seine Brüder Hubertus, Christoph und er betrieben die ererbten und durch Kauf erworbenen Flächen als "Miteigentümer" unter der Bezeichnung " ... Guts- und Forstverwaltung". Er sei Zustellungsbevollmächtigter. Entsprechend nahm die Beklagte den Betrieb mit Bescheid vom 21.12.1989 in ihr Unternehmerverzeichnis auf. Der Bescheid wurde der " ... Guts- und Forstverwaltung", zu Hand ..., zugestellt.
Mit Bescheid vom 21.03.1990 erhob die Beklagte für die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 4.456,30 DM von der ... Gutsverwaltung.
Mit Schreiben vom 30.04.1990 teilte der Kläger Dr ... der Beklagten mit, sie hätten die Landwirtschaft verpachtet und sähen sich nur bezüglich der Forstwirtschaft als beitragspflichtig an. Di...