Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Beitragszuschuß. Verspätung. Vorlage. Einkommensteuerbescheid. Rückzahlung des bereits gezahlten Beitragszuschusses. Ermessensausübung
Orientierungssatz
1. Wird der Einkommensteuerbescheid verspätet der landwirtschaftlichen Alterskasse vorgelegt, ruht gemäß § 32 Abs 4 S 1 ALG der Anspruch auf Beitragszuschuß.
2. Bei Prüfung der Frage, ob der gesamte Zuschussbetrag zurückgefordert werden soll, ist in Fällen der vorsätzlichen Versäumung der Vorlagefrist, der Senat der Auffassung, dass das Ermessen grundsätzlich auf Null reduziert ist und eine Rückforderung stattzufinden hat, dagegen muss in Fällen der grob fahrlässigen Versäumung der Vorlagefrist jeweils eine Ermessensabwägung vorgenommen werden.
Nachgehend
Tatbestand
Der ...1941 geborene Kläger zu 1) ist von Beruf Landwirt, die ...1978 geborene Klägerin zu 2) seine Ehefrau.
Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung des Beitragszuschusses nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) in Höhe von jeweils 2.096,00 DM für die Monate März 1997 bis Oktober 1997 streitig.
Die Kläger haben mit Bescheiden vom 09.07.1996 ab 01.02.1996 wie schon vorher Beitragszuschüsse nach § 32 ALG erhalten. Die Bescheide gehen von den Angaben in dem fristgerecht vorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 aus. Die Kläger wurden darauf hingewiesen, dass um sofortige Vorlage der aktuelleren Einkommensteuerbescheide gebeten werde, sobald diese vorlägen. Die Kläger wurden des Weiteren auf die Mitwirkungspflichten im Rahmen der §§ 60 bis 67 SGB I hingewiesen. Die Bescheide enthielten zudem folgenden Hinweis: "Wird ein Einkommensteuerbescheid nicht spätestens zwei Kalendermonate nach Ausfertigung durch da...