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Bayerisches LSG Urteil vom 03.03.2021 - L 19 R 585/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen einen Rentenversicherungsträger wegen während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlter "aufstockender" Grundsicherungsleistungen bei Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Erstattungsanspruch eines Grundsicherungs- gegen einen Rentenversicherungsträger wegen "aufstockender" Leistungen bei Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld besteht nicht (entgegen BSG vom 12.4.2017 - B 13 R 14/16 R = SozR 4-4200 § 25 Nr 2).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.04.2022; Aktenzeichen B 5 R 17/21 R)

BSG (Beschluss vom 31.03.2022; Aktenzeichen B 5 R 17/21 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.07.2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Streitwert des Verfahrens wird für beide Instanzen auf jeweils 756,53 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von aufstockend gezahltem Arbeitslosengeld II in Höhe von 756,53 € hat.

Die 1983 geborene Versicherte A. war als Servicekraft in einem Hotel versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 25.03.2014 bestand Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug, anschließend ab dem 05.10.2014 mit Bezug von Arbeitslosengeld.

Am 01.07.2014 beantragte die Versicherte bei der Beklagten die Gewährung einer stationären medizinischen Rehamaßnahme unter Mitnahme ihrer drei Kinder.

Die Beklagte lehnte zunächst die Gewährung der Maßnahme mit Bescheid vom 08.09.2014 ab, weil eine konsequente ambulante nervenärztliche Behandlung ausreichend sei. Auf den Widerspruch der Versicherten vom 18.09.2014 bewilligte die Beklagte ...

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