Entscheidungsstichwort (Thema)
Impfschadensrecht: Beweismaßstab für den Nachweis des Primärschadens
Leitsatz (amtlich)
1. Die gesundheitliche Schädigung als Primärschädigung, d. h. die Impfkomplikation, muss neben der Impfung und dem Impfschaden, d. h. der dauerhaften gesundheitlichen Schädigung, im Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.
2. Eine Beweiserleichterung beim Primärschaden im Sinne der Beurteilung "des Zusammenhangs zwischen Impfung und manifestiertem Gesundheitsschaden in einer einzigen gedanklichen Etappe" anhand von "Mosaiksteinen" ist damit nicht vereinbar.
3. Ursachenzusammenhang bei Progredienz einer Hörstörung und connataler Infektion.
Normenkette
IfSG § 2 Nr. 11, § 60 Abs. 1 S. 1, § 61 Sätze 1-3; BVG § 31; SGB X § 44
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten Anspruch auf Anerkennung eines Impfschadens und auf Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) aufgrund durchgeführter Impfungen hat.
Die Klägerin und Berufungsklägerin (Klägerin) ist 1982 geboren. Bei ihr bestehen eine Taubheit beidseits und ein nicht kompensierter Labyrinthausfall beidseits. Es ist ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 anerkannt.
Am 20.11.2007 beantragte die Klägerin gegenüber dem Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagter) unter Bezugnahme auf ihren Impfausweis wegen Gehörlosigkeit die Gewährung von Versorgung nach dem IfSG. Die Klägerin trug vor, durch Quecksilber, welches den Impfstoffen beigefügt gewesen sei, vergiftet worden zu sein und dadurch die fortbestehende Hörschädigung davon get...