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Bayerisches LSG Beschluss vom 27.06.2009 - L 12 KA 33/09 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung vertragsärztlicher Leistungen. einstweiliger Rechtsschutz bei Kürzung der Abschlagszahlung auf die Gesamtvergütung. Bereinigung der Regelleistungsvolumina im Bereich der hausarztzentrierten Versorgung. Änderung des gesamtvertraglich festgesetzten Behandlungsbedarfs nur durch eine andere gesamtvertragliche Regelung. Unzulässigkeit der Delegation der Vertragspartnerkompetenz durch eine qualifizierte Gemeinschaft auf einen Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

Einstweiliger Rechtsschutz bei Kürzung der Abschlagszahlung auf die Gesamtvergütung durch die Krankenkasse gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung im Vorgriff auf die gem § 73b Abs 7 SGB 5 durchzuführende Bereinigung eines Selektivvertrages.

 

Orientierungssatz

1. Sowohl aus § 73b Abs 7 S 2 SGB 5 als auch aus dem konkretisierenden "Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs 1 S 1 SGB 5 (168. Sitzung) zur Ermittlung des zu bereinigenden Behandlungsbedarfes je Versicherten gem § 87a Abs 3 S 2 SGB 5 iVm § 87c Abs 4 SGB 5 bei Beitritt eines Versicherten zu einem Vertrag gemäß §§ 73b, 73c und 140d SGB V" (gültig bis zum 31.12.2009) ergibt sich eindeutig, dass eine Änderung des nach §§ 87a Abs 3 S 2, 87c Abs 4 SGB 5 gesamtvertraglich festgesetzten Behandlungsbedarfs allein durch eine andere gesamtvertragliche Regelung statthaft ist, welche einvernehmlich zu vereinbaren oder im Falle der Nichteinigung durch das Landesschiedsamt festzusetzen ist.

2. Eine Delegation der Vertragspartnerkompetenz durch eine qualifizierte Gemeinschaft auf einen Dritten (hier des Bayerischen Hausärzteverbandes auf die Hausärztliche Vertragsgemeinschaft eG), einen Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung im eigenen Namen zu schließen und zu erfüllen, ist nicht zulässig.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antrag...

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