Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenübernahme für Hepatitisimpfung bei Essstörung mit Kachexie
Leitsatz (redaktionell)
Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine privatärztlich durchgeführte Impfung gegen Hepatitis wegen einer Essstörung mit Kachexie besteht nicht, da es sich nicht um eine in den Richtlinien der Impfkommission des Robert-Koch-Instituts genannten Indikation handelt.
Normenkette
SGB V § 20d Abs. 1, § 92
Tenor
I. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
II. Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts München vom 11. August 2008 und 16. September 2008 werden zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Am 6. Februar 2008 beantragte der Antragsteller (As) bei der Antragsgegnerin (Ag) die Kostenübernahme aller Hepatitisimpfungen. Diese Impfungen seien dringend notwendig und könnten von ihm nicht aus eigener Kraft bezahlt werden.
Mit Bescheid vom 7. Februar 2008 lehnte die Ag die Kostenübernahme ab mit der Begründung, dass Impfungen gegen Hepatitis A und B nur als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Personen in Betracht komme, für die von der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut eine Empfehlung ausgesprochen wurde. Dabei handle es sich zum Beispiel um Personen, die an einer chronischen Leberkrankheit leiden und keine Antikörper besitzen, chronisch Nierenkranke oder Dialysepatienten. Dem As wurde empfohlen, sich an einen Vertragsarzt der Kasse zu wenden. Dieser könne, sofern der As zu dem angeführten Personenkreis gehöre, eine Abrechnung der Kosten über die Krankenversicherungskarte durchführen. Abseits der Empfehlungen auf Privatrechnung durchgeführte Impfungen könne die Kasse hingegen nicht erst...