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Bayerisches LSG Beschluss vom 21.12.2012 - L 11 AS 850/12 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Darlehen für Mietschulden. Entstehung durch Sanktion. drohende Wohnungslosigkeit. Ermessensreduzierung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Übernahme von Mietschulden, die durch eine vollständige Einstellung der Leistungsgewährung im Hinblick auf eine Sanktion entstanden sind, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 06.11.2012 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, längstens bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, ein Darlehen in Höhe von 1.687,35 € zur Begleichung seiner Mietschulden zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer I. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 06.11.2012 zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin A. S., A-Stadt, beigeordnet.

 

Gründe

I.

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Hinblick auf Mietschulden in Höhe von 1.687,35 €.

Der Antragsteller (ASt) bewohnt eine Wohnung der Stadt- und Wohnbau GmbH A-Stadt in der K.-Str. 44 in A-Stadt. Hierfür entstehen ihm Aufwendungen iHv 359,90 € monatlich (Nettomiete: 271,90 €, Heizkostenvorauszahlung: 47 €, Nebenkosten: 41 €). Die Antragsgegnerin (Ag) bestätigte die Angemessenheit der Wohnung und bewilligte dem ASt ab 01.06.2011 Alg II. Mit Bescheiden vom 07.12.2011 und 25.06.2012 verfügte sie, dass das Alg II für den Zeitraum 01.01.2012 bis ...

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