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Bayerisches LSG Beschluss vom 20.11.2013 - L 2 SF 155/12 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit. Ausschluss des Ehegatten bei psychiatrischer Untersuchung. fachliches Ermessen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zurückweisung einer Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem der Antrag auf Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde.

2. Der Ausschluss eines Ehegatten von der Anwesenheit bei einer psychiatrischen Begutachtung stellt nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen ein faires Verfahren oder einen rechtswidrigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar.

3. Bei der Entscheidung des Sachverständigen, die Anwesenheit eines Ehegatten während der Untersuchung nicht zu gestatten, handelt es sich um eine Abwägung des Sachverständigen, die in seinem fachlichen Ermessen steht. Die Entscheidung stellt eine medizinisch fachliche Frage dar, die allein kein Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit rechtfertigt.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) auf Ablehnung es gerichtlichen Sachverständigen Dr. C. wegen Besorgnis der Befangenheit statt zu geben ist.

Die Bf. begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (Az.: S 25 SB 1179/11) die Feststellung eines Grads der Behinderung von 100 statt 50. Der Beklagte und Beschwerdegegner (im Folgenden: Bg.) lehnte dies mit Bescheid vom 15. Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2011 ab.

Das Sozialgericht hat aktuelle Befundberichte eingeholt und mit Beweisanordnung vom 5. März 2012 den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Dipl.-Psych. C. mit der Erstellung eines Gutachtens n...

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