Entscheidungsstichwort (Thema)
Absenkung der Regelleistung. Sanktion. Eigenbemühungen. Nachweis
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Rahmen der Sanktion nach § 31 SGB II ist der Grundsatz der Verhältnismaßigkeit zu beachten. Sanktioniert der Grundsicherungsträger nicht die unterlassene Bewerbung, sondern stellt allein auf die Nichtvorlage entsprechender Berwerbungsnachweise ab, hat er die Tatsache der Nichtbewerbung durch Nachfragen bei den angegebenen Arbeitgebern zu ermitteln.
2. Die Sanktion einer Pflichtverletzung erfordert eine exakte Festlegung der Pflicht. Fordert der Grundsicherungsträger in der Eingliederungsvereinbarung Nachweise für Eigenbemühungen nur bezüglich der Nutzung von “Presse/Stellenanzeiger”, kann er den fehlenden Nachweis für fünf Bewerbungen monatlich nicht sanktionieren.
Normenkette
SGB II § 31
Tenor
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.10.2008 aufgehoben.
II. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 07.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2008 wird angeordnet.
III. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I.
Streitig ist die Absenkung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß § 31 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2008 bis 30.11.2008 auf die Kosten der Unterkunft und Heizung.
Der Antragsteller (ASt) bezieht seit 17.01.2007 durchgehend Alg II (zuletzt Bewilligungsbescheid vom 01.07.2008 für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.01.2009).
Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 04.05.2007 und 10.01.2008 senkte die Antragsgegnerin (Ag) das Alg II um 30 vH für die Zeit vom 01.06.2007 bis 31.08.2007 und um 60 vH für die Zeit vom 01.02.2008 bis 30.04.2008 wegen Verstößen gegen die ...