nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 12.07.2002; Aktenzeichen S 19 KR 435/02 ER) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 12. Juli 2002 aufgehoben und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Bescheides der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2002 angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin ist eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse mit Sitz in München. Sie wies in ihrer Mitgliederzeitschrift "Gesundheit" (Nr.4, S.12) im Jahr 2001 auf die Möglichkeit des Bezugs von Arzneimitteln über die niederländische Internet-Apotheke "D." hin und stellte bei erstattungsfähigen Medikamenten die Übernahme der Kosten - wie bei jeder anderen Apotheke - in Aussicht. Die Antragsgegnerin nahm einen ihr bekannt gewordenen Einzelfall der Kostenerstattung für Medikamente, die aus dem Internet über Versandhandel bezogen worden sind, zum Anlass, die Antragstellerin mit Schreiben vom 31.08.2001 darauf hinzuweisen, dass der Versandhandel mit Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) rechtswidrig sei. Der Anspruch des Versicherten auf Erstattung der verauslagten Kosten sei aufgrund des nicht zulässigen Beschaffungsweges ausgeschlossen. Kostenerstattungen für Medikamente, die aus dem Internet über Versandhandel bezogen würden, seien daher zu unterlassen.
Am 21.09.2001 teilte die Bundesrepublik Deutschland der Kommission der Europäischen Union (EU) mit, dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ein Anspruch der Versicherten auf Kostenerstattung für in Apotheken der Mitgliedstaaten aufgrund deutscher Rezepte erworbenen Arzneimitteln bestehe und dieser Ansp...