rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 16.09.2002; Aktenzeichen S 7 KR 217/02 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.09.2002 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Aufsichtsanordnung, mit der die Antragsgegnerin es der Antragstellerin untersagte, ihre Versicherten auf die Möglichkeit des Arzneimittelbezuges im Wege des Versandhandels hinzuweisen und Kosten für von dort bezogene Arzneimittel zu erstatten.
Die Antragstellerin - eine bundesunmittelbare Betriebskrankenkasse mit Sitz in Essen - wies sowohl in persönlichen Anschreiben an ihre Mitglieder als auch der Zeitung "Wochenpost" (Ausgabe vom 20.11.2001) und in ihrer Mitgliederzeitschrift in den Jahren 20 01 und 2002 darauf hin, dass Medikamente durch Bestellung per Telefon, Internet oder Fax über die Apotheke 0800 doc.morris in den Niederlanden - zu günstigeren Preisen als in der Bundesrepublik Deutschland - bezogen werden könnten. Nachdem die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 19.02.2002 erfolglos um die Bestätigung gebeten hatte, den Versandhandel von Medikamenten künftig nicht mehr durch Publikationen zu fördern, nahm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 06.05.2002 eine aufsichtsrechtliche Beratung der Antragstellerin gemäß § 89 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) vor. Sie wies darauf hin, dass die Apotheken, die telefonisch, schriftlich oder über das Internet bestellte Arzneien an den Endverbraucher versendeten, gegen die §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (AMG) verstießen. Sie forderte die A...