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Bayerisches LSG Beschluss vom 12.11.2007 - L 10 AL 60/06 WA

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahme des Verfahrens. Beschluss. Nichtigkeitsklage. Restitutionsklage. Anfechtungsgrund

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Durfte das Landessozialgericht über die Berufung nach § 158 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, so gilt dies auch für einen späteren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

2. Die Behauptung, ein Urteil sei unrichtig, weil es auf fehlerhaftem Verhalten des Arbeitgebers beruhe, führt nicht zur Zulässigkeit einer Restitutionsklage.

 

Normenkette

SGG §§ 158, 179 Abs. 1-2; ZPO § 578 Abs. 1, § 579 Abs. 1, §§ 580, 581 Abs. 1, § 584 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Wiederaufnahmeklage gegen das Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 8. März 2005 mit dem Az. L 11 AL 457/04, jetzt L 10 AL 60/06 WA, wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme eines sozialgerichtlichen Verfahrens, in welchem die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld sowie die Rückforderung überzahlter Leistungen für die Zeit vom 21.05.2001 bis einschließlich 28.06.2001 in Höhe von 1.760,46 DM zuzüglich überzahlter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 259,00 DM Streitgegenstand waren.

Der Kläger, der ab dem 16.02.2001 von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) bezog, wurde vom Arbeitgeber wegen einer Beschäftigung vom 21.05.2001 bis einschließlich 23.05.2001 in allen Zweigen der Sozialversicherung angemeldet. Mit Bescheid vom 29.07.2002/Widerspruchsbescheid vom 22.08.2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 21.05.2001 bis einschließlich 28.06.2001 auf und forderte das in diesem Zeitraum erhaltene Alg zurück. Der Kläger habe vom 21.05.2001 bis 23.05.2001 in einem m...

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