Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass. einstweilige Anordnung. Beendigung der Zulassung. 68-Jahres-Altersgrenze
Orientierungssatz
Zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beendigung der Zulassung als Vertragszahnarzt wegen Vollendung des 68. Lebensjahres unter Beachtung verfassungs- und gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen.
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers wird in Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts München vom 22.11.2007 angeordnet, dass die Zulassung des Antragstellers bis 30.01.2009 fortwirkt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsteller 1/5, der Antragsgegner 4/5.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer streitet gegen die Beendigung seiner Zulassung als Vertragszahnarzt mit dem 30.09.2007 wegen der Vollendung des 68. Lebensjahres.
Mit Beschluss vom 12.09.2007 (ausgefertigt am 07.11.2007) lehnte der Zulassungsausschuss für Zahnärzte Südbayern einen Antrag des Beschwerdeführers vom 26.04.2007 auf Verlängerung der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung über den 30.09.2007 hinaus ab. Außerdem stellte der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 17.10.2007 fest, dass die Zulassung des Antragstellers und Beschwerdeführers mit dem 30.09.2007 ende.
In der Begründung des Beschlusses vom 12.09.2007 führte der Zulassungsausschuss aus, der Antragsteller habe vorgetragen, die Feststellung, dass seine Zulassung infolge des Erreichens der Altersgrenze mit dem 30.09.2007 ende, bedeute nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22.11.2005 ("Mangold"), dass darin eine nicht zulässige Diskriminierung wegen des Alters liege; vor diesem Hintergrund müsse die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V unangewendet bleiben. Neben der Problema...