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BVerfG Beschluss vom 04.10.2001 - 1 BvR 1435/01

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Verfahrensgang

BSG (Beschluss vom 27.06.2001; Aktenzeichen B 6 KA 6/01 B)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.11.2000; Aktenzeichen L 5 KA 48/00)

SG Mainz (Gerichtsbescheid vom 03.07.2000; Aktenzeichen S 1 KA 86/00)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich.

Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, dass Regelungen, die wie hier die Einführung von gesetzlichen Altersgrenzen die berufliche Betätigung betreffen, ausschließlich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG und nicht am Maßstab des Eigentumsgrundrechts gemäß Art. 14 GG zu messen sind (vgl. BVerfGE 102, 26 ≪40≫ m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 – 1 BvR 2167/93 und 2198/93 –, NJW 1998, S. 1776 ≪1777 f.≫).

Die Altersgrenze für die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach Vollendung des 68. Lebensjahres wird den Anforderungen an subjektive Zulassungsbeschränkungen gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 1998 – 1 BvR 2167/93 und 2198/93 –, NJW 1998, S. 1776 ≪1777≫ m.w.N.). Hierauf hat der Senat in seiner Entscheidung zur Altersgrenze für die Niederlassung als Vertragsarzt ausdrücklich Bezug genommen. Beide Altersgrenzen sind Teil einer verfassungsrechtlich unbedenklichen gesetzgeberischen Gesamtabwägung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zur Gewährleistung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung; dabei hat der Gesetzgeber unterschiedliche Gemeinwohlbelange und zum Teil gegenläufige Grundrechtspositionen vieler Personengruppen miteinander zum Ausgleich zu bringen (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20. März 2001 – 1 BvR 491/96 –, NJW 2001, S. 1779 f.; zur Veröffentlichung in BVerfGE 103, 172 ff. vorgesehen). Hieran ist festzuhalten.

Das Bundesverfassungsgericht hat ferner die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits entschieden (vgl. BVerfGE 73, 339 ≪366 ff.≫; 82, 159 ≪194 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 – 1 BvR 1036/99 – MedR 2001, S. 308 ≪309≫ m.w.N.). Nach diesen Maßstäben verletzen die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSGE 80, 9 ≪16 ff.≫; 83, 135 ≪144 f.≫) europarechtliche Maßstäbe oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in einer entscheidungserheblichen Frage unbeachtet gelassen hätte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

 

Unterschriften

Jaeger, Hömig, Bryde

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1267197

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