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Bayerisches LSG Beschluss vom 05.10.2015 - L 12 KA 83/15 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Schiedsspruch über einen Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung. Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Begründung. Gestaltungsfreiheit. Wesentliche Vertragsbestandteile. Regelungslücke. Ergänzende Vertragsauslegung. Freiwilligkeitsprinzip. Einstweilige Anordnung. Vorläufige Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Entscheidung der Schiedsperson nach § 73b Abs 4a SGB 5 unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der gerichtlichen Kontrolle, wobei die inhaltliche Kontrolle darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob die Schiedsperson den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, dh die maßgeblichen Rechtsmaßstäbe beachtet hat.

2. Die Schiedsperson hat die wesentlichen Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht für die Festsetzung des Vertragsinhaltes sprechen, in die Begründung zum Schiedsspruch einzubeziehen und gegeneinander abzuwägen, wobei die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen.

3. Die Gestaltungsfreiheit der Schiedsperson ist nicht geringer als diejenige der Vertragspartner bei einer im Wege freier Verhandlung erzielten Vereinbarung (vgl BSG vom 25.3.2015 - B 6 KA 9/14 R = BSGE 118, 164 = SozR 4-2500 § 73b Nr 1).

 

Orientierungssatz

Zu Leitsatz 1 vgl BSG vom 9.4.2008 - B 6 KA 29/07 R = BSGE 100, 144 = SozR 4-2500 § 85 Nr 41, vom 29.11.2006 - B 6 KA 4/06 R = SozR 4-2500 § 83 Nr 3 und vom 16.7.2003 - B 6 KA 29/02 R = BSGE 91, 153 = SozR 4-2500 § 85 Nr 3).

 

Normenkette

SGB V § 73b Abs. 1, 3, 4a; SGG §§ 55, 86b Abs. 2 S. 2

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 24.6.2015, Az. S 21 KA 620/15 ER, aufgehoben, soweit das Sozialgericht dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben hat, und der Antrag der Antragstellerin au...

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