Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Recht auf Anwesenheit Dritter bei einer psychiatrischen Begutachtung. Zulässigkeit von Ton- und Filmaufnahmen durch den Betroffenen
Leitsatz (amtlich)
1. Ein uneingeschränktes Recht auf Anwesenheit Dritter bei einer medizinischen Begutachtung besteht nicht.
2. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit und des fairen Verfahrens erfordert eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall.
3. Bei einer psychiatrischen Begutachtung haben nahe Angehörige (hier: Ehemann) kein Recht auf Anwesenheit während der Exploration, dem Prozessbevollmächtigten (hier: Rechtsanwalt), ist dagegen die Anwesenheit auf entsprechenden Wunsch der Betroffenen im Einzelfall zu gestatten.
4. Video- und technische Tonaufzeichnungen durch die Betroffenen und deren Prozessbevollmächtigten über den Ablauf der Untersuchung sind unzulässig.
Tenor
I. Die mit gerichtlichem Schreiben vom 25.10.2018 erfolgte Anweisung an die Gerichtssachverständige wird aufgehoben.
II. Die Beweisanordnung vom 12.9.2018 wird wie folgt ergänzt:
1. Dem Ehemann der Klägerin, Herrn C. A., ist es nicht gestattet, während der Exploration anwesend zu sein.
2. Hiervon abweichend ist es, wenn es die Klägerin zuvor ausdrücklich wünscht, dem Ehemann gestattet, die Anamnesefragebögen zusammen mit der Klägerin zu bearbeiten, zu Beginn der Exploration eigene Angaben zu machen und am Ende der Exploration an einem gemeinsamen Gespräch mit der Gerichtssachverständigen und der Klägerin teilzunehmen.
3. Wenn die Klägerin vorab ausdrücklich damit einverstanden ist, ist es der Gerichtssachverständigen gestattet, an den Ehemann fremdanamnestisch ergänzende Fragen zu stellen.
4. Wenn es die Klägerin vorab ausdrücklich wünscht, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt B., der nach § 43a...