Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Einigungsgebühr. Klagerücknahme anlässlich eines anderweitigen Vergleichs. keine Anrechnung der Beratungshilfegebühr auf die im Gerichtsverfahren angefallenen Gebühren. Änderung der Rechtsprechung des Senats. Erledigungsgebühr
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rücknahme einer Klage löst nicht dadurch eine Einigungsgebühr aus, dass sie anlässlich eines anderweitigen Vergleichs erfolgt, das Verfahren also "miterledigt" wird.
2. Entgegen Nr 2503 Abs 2 S 1 VV RVG (juris: RVG-VV) in der bis 27.5.2011 geltenden Fassung ist die (Beratungshilfe-) Geschäftsgebühr nicht zur Hälfte auf die im Gerichtsverfahren angefallenen Gebühren anzurechnen (Änderung der Rechtsprechung des Senats).
Orientierungssatz
Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr.
Tenor
I. Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 4. März 2010 wird abgeändert.
II. Unter Abänderung der Kostenfestsetzung vom 13. November 2009 wird die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beschwerdeführers auf insgesamt 537,88 Euro festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr, die Erledigungs- bzw. Einigungsgebühr dem Grunde nach und die Anrechenbarkeit der Geschäftsgebühr für Beratungshilfe auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtlichen Verfahrens.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth mit dem Aktenzeichen S 15 AS 1002/07 ging es um die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheids der beklagten Arbeitsagentur vom 13.06.2007 in der Fassung des Wider...