Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsvorschussrecht. Ersatzanspruch. Fahrlässigkeit. Leben bei einem Elternteil. Verjährung des Ersatzanspruchs. hier offengelassen, ob § 852 BGB a.F., Art. 71 AGBGB a.F. oder als allgemeiner Grundsatz im Sozialrecht § 45 SGB I und § 113 SGB X anzuwenden ist. Kenntniserlangung von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. April 1999
Normenkette
UVG § 5 Abs. 1; BGB § 852 a.F.; AGBGB Art. 71 a.F.; SGB I § 45; SGB X § 113 Abs. 1
Verfahrensgang
VG München (Urteil vom 21.04.1999; Aktenzeichen 18 K 97.7222) |
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, die ihr von der Beklagten für ihr Kind S. in dem Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. April 1994 nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) ausbezahlten Leistungen zu ersetzen.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 2. August 1991 der von ihrem Ehemann getrennt lebenden Klägerin für ihr Kind ab dem 1. Juni 1991 bis zum 30. April 1994 monatliche Unterhaltsleistungen. Die Klägerin wurde in diesem Bescheid u.a. darauf hingewiesen, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die die Anspruchsgrundlage berühren, „(Heirat, anderweitige Unterbringung des Kindes, eingehende Unterhaltszahlungen etc.)” mitzuteilen.
2. Die Beklagte erhielt am 26. April 1994 durch einen Ausdruck der Einwohnermeldedaten davon Kenntnis, dass S. seit dem 1. Juli 1993 nicht mehr bei der Klägerin in der P.-Straße, sondern in der B.-Straße jeweils in M. gemeldet ist.
Nac...