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Bayerischer VGH Beschluss vom 23.07.2003 - 17 P 03.18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht. Verpflichtung der Dienststelle zur Übernahme von Anwaltskosten. Klärung rechtlicher Zweifelsfrage, die die ordnungsgemäße Besetzung des Personalrats betrifft. Verneinung der „Mutwilligkeit”. Rechtsanwaltskosten. Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2002

 

Normenkette

BayPVG Art. 44 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG München (Beschluss vom 27.11.2002; Aktenzeichen M 20 P 02.2543)

 

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 27. November 2002 wird aufgehoben.

II. Der Beteiligte zu 1 wird verpflichtet, an die Antragsteller

  1. 185,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 29. September 2000 sowie ferner
  2. 599,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz hieraus seit 20. November 2001 zu zahlen.
 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller der früheren Verfahren (Az.: 20 PE 00.2957 und 20 P 01.3278) war in der vergangenen Amtszeit des Personalrats Ersatzmitglied für die Gruppe der Arbeiter. Er wurde zur Personalratssitzung am 11. Juli 2000 zunächst geladen. Auf seine Mitteilung, er sei arbeitsunfähig geschrieben, könne aber gleichwohl an der Sitzung teilnehmen, entschied der Vorsitzende des Personalrats, der Antragsteller sei – weil arbeitsunfähig – an der Teilnahme der Sitzung verhindert.

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte das Ersatzmitglied seine Teilnahme an der Sitzung vom 11. Juli 2000. Der Antrag vom 10. Juli 2000 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München, Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht, vom gleichen Tag abgelehnt (Az. 20 PE 00.2957).

Am 8. Juli 2001 beantragte der damalige Antragsteller, dem Personalratsvorsitzenden zu gebieten, ihn – trotz Arbei...

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