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BAG Urteil vom 31.05.1990 - 8 AZR 296/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitarbeitsverhältnis - Urlaubsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der (Gesamt-) Urlaubsanspruch eines teilzeitbeschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis dem BAT unterliegt, ist in seinem Umfang getrennt nach tariflichen und den gesetzlichen Merkmalen im Schwerbehindertengesetz zu bestimmen.

2. Ergeben sich bei der Berechnung des Zusatzurlaubs für Schwerbehinderte Bruchteile eines Urlaubstags, kommt weder eine Auf- noch eine Abrundung auf einen vollen Urlaubstag in Betracht, es sei denn, daß die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 Buchst a, b oder c BUrlG vorliegen.

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 22.03.1989; Aktenzeichen 10 Sa 90/88)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.09.1988; Aktenzeichen 10 Ca 71/88)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist schwerbehindert und seit dem Jahr 1978 als Justizangestellte bei der Beklagten beschäftigt. Sie ist beim Finanzgericht als teilzeitbeschäftigte Protokollführerin tätig. Ihre Arbeitszeit ist abwechselnd auf wöchentlich zwei und drei Arbeitstage verteilt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Bundes-Angestelltentarifvertrag, zuletzt i. d. F. des 55. Änderungstarifvertrags anzuwenden.

In § 48 BAT ist u. a. bestimmt:

".....

(4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen

der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebs-

üblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit

Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzli-

chen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich

gewährt wird. Endet eine Arbeitsschicht nicht an

einem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt

als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die

Arbeitsschicht begonnen hat.

.....

Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche

Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im

Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als

fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt,

vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen

arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/250 des

Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen

Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und

den entsprechenden Sonderregelungen hierzu, nach

dem Schwerbehindertengesetz und nach Vorschriften

für politisch Verfolgte bleibt dabei unberück-

sichtigt.

.....

Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den

Unterabsätzen 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubs-

tages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen

Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger

als 0,5 bleibt unberücksichtigt.

(5) Beginnt, endet oder ruht das Arbeitsverhältnis

im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubs-

anspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäfti-

gungsmonat. Scheidet der Angestellte wegen Berufs-

unfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (§ 59) oder

durch Erreichung der Altersgrenze (§ 60) aus dem

Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsan-

spruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis

in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es

in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.

Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Absatz 3

zu vermindern ist.

(5a) Vor Anwendung der Absätze 3 und 5 sind der

Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub

zusammenzurechnen.

(5b) Bruchteile von Urlaubstagen werden - bei

mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung -

einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag

aufgerundet; Absatz 4 Unterabs. 5 bleibt unberührt.

....."

Im Jahre 1988 hätte die Klägerin bei Vollbeschäftigung an fünf Arbeitstagen der Woche einen tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen und einen Anspruch auf Schwerbehindertenurlaub von 5 Tagen gehabt.

Die Beklagte hat den Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 1988 auf insgesamt 16 Tage berechnet. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 2. August 1988 zugestellten Klage, mit der sie die Gewährung eines weiteren Urlaubstags erstrebt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für das Urlaubsjahr 1988 einen weiteren Urlaubstag zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsziel weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Klägerin nur ein weiterer halber Urlaubstag zu. Im übrigen ist die Revision unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Umfang des Urlaubsanspruchs der Klägerin sei dadurch zu ermitteln, daß entweder zunächst der dem schwerbehinderten Arbeitnehmer zustehende tarifliche Urlaub und der gesetzliche Zusatzurlaub als Schwerbehinderter bei einer Vollbeschäftigung addiert, mit Rücksicht auf die Teilzeitbeschäftigung gem. § 48 Abs. 4 BAT berechnet und alsdann ab- oder aufgerundet werde, oder daß Tarifurlaub und Zusatzurlaub gem. § 47 SchwbG nach § 48 Abs. 4 BAT gesondert berechnet, mit ihren Bruchteilen addiert und erst dann ab- oder aufgerundet werde. Beides führe dazu, daß der Klägerin für das Jahr 1988 ein Gesamturlaub von 16,8 Urlaubstagen zustehe, der nach § 48 Abs. 4 Unterabs. 5 BAT auf 17 Tage aufzurunden sei.

II. Dieser Auffassung kann rechtlich und z. T. auch rechnerisch nicht gefolgt werden.

Soweit das Landesarbeitsgericht meint, daß für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Gesamturlaubs tariflicher Urlaub nach § 48 BAT und Zusatzurlaub nach § 47 SchwbG zusammengezählt und dann das Ergebnis nach Durchführung der Berechnung für Teilzeitbeschäftigte ab- oder aufzurunden sei, verstößt dies gegen § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 2 BAT. Danach bleibt u. a. Zusatzurlaub nach dem Schwerbehindertengesetz bei der Berechnung der Verminderung des Urlaubsanspruchs ebenso unberücksichtigt wie bei der Berechnung der Erhöhung nach § 48 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2 BAT.

Aber auch die vom Landesarbeitsgericht alternativ erwogene Berechnung, nach der Tarifurlaub und Zusatzurlaub nach § 47 SchwbG gesondert berechnet, mit ihren Bruchteilen addiert und erst danach nach § 48 Abs. 4 Unterabs. 5 BAT ab- oder aufzurunden sei, ist nicht tarifgerecht, weil § 48 Abs. 4 Unterabs. 5 BAT sich ausschließlich auf die Berechnung des Urlaubsanspruchs nach § 48 Abs. 4 Unterabs. 2 bis 4 BAT bezieht. Daran ändert sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nichts dadurch, daß in § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 1 BAT ausdrücklich bestimmt ist, dem anteiligen Erholungsurlaub sei ein etwaiger Zusatzurlaub zuzuschlagen, weil dieser Bestimmung nichts über die Berechnung zu entnehmen ist, sondern nur, daß der Zusatzurlaub nicht der rechnerischen Verminderung nach den Merkmalen in § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 1 BAT unterliegt. Dies wird im nachfolgenden Satz 2 dieser Bestimmung noch einmal bekräftigt. Im übrigen ist unklar, auf welcher Grundlage das Landesarbeitsgericht annimmt, daß der Urlaubsanspruch der Klägerin nach § 47 SchwbG sich hier auf 2,4 Urlaubstage beläuft.

III. Sind beide vom Landesarbeitsgericht angenommenen Berechnungswege aus Rechtsgründen nicht gangbar, ist der Gesamturlaubsanspruch der Klägerin getrennt nach tariflichen und nach gesetzlichen Merkmalen in ihrem jeweiligen Umfang zu bestimmen.

1. Die Klägerin ist als Teilzeitbeschäftigte abwechselnd an zwei und an drei Tagen einer Kalenderwoche eingesetzt. Gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist, arbeitet die Klägerin daher an drei bzw. an zwei Arbeitstagen der Woche nicht. Diese sind arbeitsfrei.

Nach § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT vermindert sich der Urlaubsanspruch der Klägerin für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/250 des Urlaubs nach § 48 Abs. 1 BAT (30 Urlaubstage). Zutreffend hat die Beklagte angenommen, daß für die Klägerin insgesamt 130 arbeitsfreie Tage anzusetzen sind und sich damit der Urlaubsanspruch von 30 Tagen um 130/250, also um 15,6 Tage vermindert. Wegen der Auf- und Abrundungsregel in § 48 Abs. 4 Unterabs. 5 BAT hat damit der Klägerin für das Urlaubsjahr 1988 ein tariflicher Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen zugestanden.

2. Der Anspruch der Klägerin auf Schwerbehindertenurlaub nach § 47 SchwbG bleibt nach § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 2 BAT von der Berechnungsregelung nach § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 1 BAT unberücksichtigt. Er ist deshalb nach der in § 47 SchwbG enthaltenen gesetzlichen Berechnungsregelung zu bestimmen. Nach § 47 Satz 1 SchwbG erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub von fünf Urlaubstagen im Urlaubsjahr, wenn sich die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt.

Die Arbeitszeit der Klägerin verteilt sich auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche. Bezogen auf das Jahr ist die Arbeitszeit der Klägerin an 26 Wochen auf drei Arbeitstage und an 26 Wochen auf zwei Arbeitstage verteilt. Damit ergeben sich für sie insgesamt 130 Arbeitstage im Jahr. Gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Arbeitszeit sich auf alle Arbeitstage des Jahres bei fünf Arbeitstagen der Woche verteilt, steht ihr damit nach § 47 SchwbG ein Zusatzurlaubsanspruch von 2,5 Tagen zu.

Für den über zwei Urlaubstage hinausgehenden Bruchteil von 0,5 Urlaubstagen enthalten weder § 48 BAT noch § 47 SchwbG eine Regelung, die eine Veränderung dieses Bruchteils ermöglicht. Daher kommt für diesen Bruchteil weder eine Aufrundung noch eine Abrundung in Betracht. Sie ergibt sich auch nicht etwa aus § 5 Abs. 2 BUrlG. Diese Vorschrift wäre nur anwendbar, wenn der Zusatzurlaub nach § 47 SchwbG bzw. der hier zu beurteilende Anteil Teilurlaub i. S. von § 5 BUrlG wäre. Das trifft ersichtlich nicht zu, weil die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Buchst. a - c BUrlG nicht gegeben sind (vgl. dazu die Senatsentscheidung vom 26. Januar 1989 - 8 AZR 730/87 - AP Nr. 13 zu § 5 BUrlG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

3. Damit stehen der Klägerin insgesamt 16,5 Urlaubstage zu. Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihr einen weiteren halben Urlaubstag zu gewähren.

Daran ändert nichts, daß der Urlaubsanspruch des Jahres 1988 inzwischen erloschen ist. Die Beklagte hat der Klägerin den dieser zustehenden Urlaubstag trotz der Geltendmachung durch die Klägerin nicht gewährt. Für den durch den Untergang des Anspruchs am 30. Juni 1989 entstandenen Schaden muß die Beklagte der Klägerin einstehen (§ 286 Abs. 1, § 287 Satz 2 BGB), so daß anstelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs als Schadenersatzanspruch ein Ersatzurlaubsanspruch in gleicher Höhe getreten ist, § 249 Satz 1 BGB (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Urteil vom 26. Mai 1988, BAGE 58, 304 = AP Nr. 19 zu § 1 BUrlG).

Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer

Dr. Gaber Mache

 

Fundstellen

Haufe-Index 441575

BAGE 65, 176-181 (LT1-2)

BAGE, 176

BB 1990, 2408

BB 1990, 2408-2409 (LT1-2)

DB 1990, 2428-2429 (LT1-2)

ARST 1990, 213-214 (LT1-2)

DOK 1991, 658 (KT)

NZA 1991, 105-106 (LT1-2)

RdA 1990, 318

USK, 9027 (LT1-2)

WzS 1991, 250 (L)

ZAP, EN-Nr 826/90 (S)

ZTR 1990, 524-526 (LT1-2)

AP § 5 BUrlG (LT1-2), Nr 14

AR-Blattei, ES 1640 Nr 336 (LT1-2)

AR-Blattei, Urlaub Entsch 336 (LT1-2)

EzA § 5 BUrlG, Nr 15 (LT1-2)

EzBAT § 47 BAT, Nr 12 (LT1-2)

PersR 1991, 235 (L)

PersV 1991, 92-93 (LT)

ZfPR 1991, 147 (L)

br 1992, 163 (S1-2)

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