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BAG Urteil vom 25.02.1998 - 7 AZR 31/97

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Leitsatz (redaktionell)

1.

Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Fremdsprachenlektors aus der Europäischen Union ist nur dann wirksam, wenn hierfür im Einzelfall ein sachlicher Grund vorliegt. Die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertigt die Befristung der Arbeitsverträge mit Fremdsprachenlektoren aus der Europäischen Union nicht (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EUGH vom 20. Oktober 1993 - Rs C-272/92 - EuGHE I 1993, 5185 = AP Nr. 17 zu § 48 EWG-Vertrag, zuletzt Urteil vom 12. Februar 1997 - 7 AZR 133/96 - AP Nr. 13 zu § 57 b HRG).

2.

Der Senat greift mit dieser Rechtsprechung nicht in verfassungswidriger Weise in die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen ein.

3.

Die Länder sind berechtigt, befristete Arbeitsverträge mit Fremdsprachenlektoren aus der Europäischen Union zu schließen, wenn ein anderer Sachgrund für die Befristung vorliegt.

4.

Die in den Verwaltungsvorschriften über die Beschäftigung von Lektoren in den Hochschulen genannte Gewährleistung kulturellen Austausches und die Gelegenheit zur Weiterqualifizierung können Sachgründe für eine Befristung sein, nicht aber die Vermeidung der Entfremdung vom Herkunftsland.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.10.1996; Aktenzeichen 9 Sa 20/96)

ArbG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 10.05.1995; Aktenzeichen 4 Ca 502/94)

 

Tatbestand

Die Parteien und die auf seiten des beklagten Landes als Streithelferin beigetretene A -Universität F streiten über die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.

Die Klägerin ist spanische Staatsangehörige. Sie lebt seit 1976 in der Bundesrepublik Deutschland. Sie studierte von 1978 bis 1986 an der Universität Freiburg Romanistik und Anglistik. Dort war sie bereits im Wintersemester 1984/85 und im Sommersemester 1987 als Lektorin für Spanisch vertretungsweise beschäftigt. Von 1988 bis 1991 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am romanischen Seminar an der Universität E tätig. Seit dem Wintersemester 1991/92 ist sie als außertarifliche Lektorin am Romanischen Seminar der Streithelferin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war für die Zeit vom 15. Oktober 1991 bis zum 31. März 1995 befristet. Nach § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. November 1991 richtet sich der Befristungsgrund nach § 57 b Abs. 3 HRG. Nach § 2 ist die Verwaltungsvorschrift für die Beschäftigung von Lektoren an den Hochschulen des Landes vom 18. Januar 1984 in der jeweils geltenden Fassung (Verwaltungsvorschrift) Bestandteil des Vertrags. Danach werden als Lektoren an den Hochschulen ausländische Lehrkräfte für die Ausbildung in modernen Fremdsprachen beschäftigt. Sie sollen durch ihre Lehrtätigkeit den Studierenden einen engen und aktuellen Kontakt mit dem entsprechenden Sprachkreis vermitteln. Hierfür kommt in der Regel nicht in Betracht, wer bereits auf Dauer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes begründet hat. Die Lektoren werden nach der Verwaltungsvorschrift befristet beschäftigt, um einen laufenden kulturellen Austausch zu gewähren, ihre Entfremdung vom Herkunftsland zu vermeiden und ihnen Gelegenheit zu geben, sich durch ihre Tätigkeit während ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland weiter zu qualifizieren.

Die Klägerin hat die Befristung des Arbeitsverhältnisses unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats und des Europäischen Gerichtshofs für unwirksam gehalten. Sie hat beantragt,

1. festzustellen, daß die Befristung des zwischen den Parteien am 6. November 1991 geschlossenen Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist;

2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 31. März 1995 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat die Befristung nach dem Hochschulrahmengesetz und den Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift für wirksam gehalten.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land und die in der Revisionsinstanz als Streithelferin beigetretene A -Universität F beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 6. November 1991 hält der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle nicht stand. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht beendet.

A. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet und daher zulässig. Die Nebenintervention der A -Universität ist zulässig. Die Universität hat ein rechtliches Interesse am Obsiegen des beklagten Landes, weil sie anderenfalls die Klägerin beschäftigen muß. Die Nebenintervention konnte auch noch in der Revisionsinstanz vorgenommen werden, § 66 Abs. 2 ZPO.

B. Die Revision der Klägerin ist begründet. Die in § 1 Abs. 3 und § 2 des letzten Arbeitsvertrags der Parteien vom 6. November 1991 vereinbarte Befristung hat das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht mit Ablauf des 31. März 1995 beendet.

I. Die Wirksamkeit der Befristung ergibt sich nicht aus § 57 b Abs. 3 HRG.

1. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 20. Oktober 1993 - Rs C-272/92 - Spotti - EuGHE I 1993, 5185 = AP Nr. 17 zu Art. 48 EWG-Vertrag; Urteil vom 2. August 1993 - Rs C-259/91, 331/91 und 332/91 - Allu - EuGHE I 1993, 4309 = JZ 1994, 94) und der sich daran anschließenden ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. März 1995 - 7 AZR 737/94 - BAGE 79, 275 = AP Nr. 10 zu § 2 BAT SR 2y; Urteil vom 20. September 1995 - 7 AZR 70/95 - AP Nr. 4 zu § 57 b HRG; Urteil vom 24. April 1996 - 7 AZR 605/95 - AP Nr. 9 zu § 57 b HRG) steht Art. 48 Abs. 2 EWG-Vertrag einer Auslegung von § 57 b Abs. 3 HRG entgegen, nach der die Beschäftigung von Fremdsprachenlektoren stets ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages ist. Die Befristung eines Fremdsprachenlektors ist nur dann wirksam, wenn hierfür im Einzelfall ein sachlicher Grund vorliegt. Die Sicherung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts rechtfertigt die Befristung der Arbeitsverträge mit Fremdsprachenlektoren nicht. An dieser Rechtsprechung hat der Senat auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1996 (- 1 BvR 712/86 BVerfGE 94, 268 = AP Nr. 2 zu § 57 a HRG) festgehalten. Der Senat sieht auch nach dem Vorbringen des beklagten Landes in der Revisionserwiderung und nach Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Streithelferin keinen Anlaß, seine Rechtsprechung zu ändern.

a) Entgegen der Annahme der Streithelferin haben die Darlegungen des Prof. Dr. R im Termin vor dem Berufungsgericht die vom Senat beklagten Defizite hinsichtlich der wissenschaftlichen Erkenntnisse über einen nachlassenden Aktualitätsbezug des Unterrichts eines Fremdsprachenlektors bei einem längeren Aufenthalt in Deutschland nicht beseitigen können. Ungeachtet der von der Klägerin zu Recht bemängelten Vorgehensweise seitens des Berufungsgerichts bei der Einbringung und Würdigung der Erklärungen Prof. Dr. R und der damit verbundenen Fragen nach der prozessualen Verwertbarkeit kommt den als Parteivorbringen zu bewertenden Aussagen des Romanisten nur die Qualität einer Meinungsäußerung eines betroffenen Hochschullehrers zu, nicht aber die Bedeutung einer Ergebnismitteilung nach einer wissenschaftlichen Untersuchung. Jedenfalls findet sich außerhalb der vom Landesarbeitsgericht in seinem Urteil festgehaltenen Wiedergabe der Aussage keine dem Senat zur Bewertung überlassene Untersuchung oder Forschungsarbeit oder auch nur eine zusammenfassende Ergebnismitteilung einer solchen Arbeit.

b) Unzutreffend ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Streithelferin, nach der ohne die Vorschrift des § 57 b Abs. 3 HRG das Arbeitsverhältnis eines Fremdsprachenlektors nicht wirksam befristet werden könne. Die Einhaltung des Diskriminierungsverbots des Art. 48 Abs. 2 EGV bedeutet keineswegs, daß es für das Land und die Universtät keine anderen Möglichkeiten gibt, für einen aktualitätsbezogenen Unterricht zu sorgen. Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß Land und Universität berechtigt sind, Befristungen auch mit Lektoren zu vereinbaren, wenn andere sachliche Gründe für den Abschluß eines befristeten Arbeitsvertrages, z.B. nach § 57 b Abs. 2 HRG, aber auch außerhalb des HRG gegeben sind.

c) Beklagtes Land und Streithelferin hätten sich aber auch dann nicht auf § 57 b Abs. 3 HRG berufen können, wenn die Notwendigkeit eines aktualitätsbezogenen Unterrichts als Sachgrund anerkannt werden könnte. Denn die Voraussetzungen dafür waren bereits bei Abschluß des Vertrags mit der Klägerin nicht gegeben, weil sie seinerzeit bereits 17 Jahre ihre Heimat verlassen hatte und Kontakte zu ihrer Muttersprache nur in der Weise hatte, die angeblich ungeeignet ist, aktualitätsbezogenen Unterricht zu gewährleisten. Der Sachgrund wäre also nur vorgeschoben gewesen.

2. Entgegen der Auffassung der Streithelferin und des beklagten Landes ist das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG durch die Rechtsprechung des Senats nicht verletzt.

a) Der Senat weist erneut darauf hin, daß er durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1996 (- 1 BvR 712/86 - BVerfGE 94, 268 = AP Nr. 2 zu § 57 a HRG) nicht gehindert ist, im Rahmen der Befristungskontrolle festzustellen, daß der Hinweis auf § 57 b Abs. 3 HRG die Befristung von Arbeitsverträgen mit Fremdsprachenlektoren aus der EU wegen Verstoßes gegen das Diskrimierungsverbot des Art. 48 Abs. 2 EGV nicht rechtfertigen kann. Das Bundesverfassungsgericht hat seine abweichenden Bemerkungen zur Rechtsauffassung des EuGH und des Senats im Rahmen des an Art. 5 Abs. 3 GG gemessenen Eingriffs in die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG getroffen. Seine Ausführungen beziehen sich auf die Merkmale der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs und zur Abwägung der gegenläufigen Grundrechtspositionen. Sie enthalten keine Ausführungen dazu, inwieweit EuGH und BAG in ungerechtfertigter Weise in die Wissenschaftsfreiheit eines Grundrechtsträgers eingreifen.

b) Der Senat beschränkt mit seiner Rechtsprechung die Streithelferin nicht in verfassungwidriger Weise in ihrer Wissenschaftsfreiheit, indem er Land und Hochschule daran hindert, sich bei Arbeitsverträgen mit Fremdsprachenlektoren aus Ländern der Europäischen Union auf § 57 Abs. 3 HRG zu berufen. Eine verfassungswidrige Beschränkung hat der Senat bereits mehrfach hinsichtlich des Ausgleichs zwischen Wissenschaftsfreiheit und dem nach Art. 12 Abs. 1 GG Grundrechtschutz genießendem Bestandschutz der Arbeitnehmer verneint (Senatsurteil vom 24. April 1996 - 7 AZR 605/96 - AP Nr. 9 zu § 57 b HRG, m.w.N.).

c) Für die Abwägung zwischen Ausübung der Wissenschaftsfreiheit und Einhaltung des gemeinschaftsrechtlichen Diskrimierungsverbots gilt nichts anderes. Unabhängig davon, ob der EuGH berechtigt und verpflichtet ist, bei seiner Beurteilung des nationalen Rechts als gemeinschaftswidrig den Grundrechtschutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu beachten (zum Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 1997 - BR - Drucks. 829/97), ist der Senat als Grundrechtsadressat im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG gehalten zu prüfen, ob die gemeinschaftsrechtliche Diskriminierung wegen der überragenden Bedeutung eines nationalen Grundrechts regelmäßig gerechtfertigt ist. Das ist jedenfalls hinsichtlich der Einschränkungen, Lektoren befristet zu beschäftigen, nicht der Fall. Kann das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit wegen der Kollision mit einem anderen (nationalen) Grundrecht wie dem aus Art. 12 Abs. 1 GG wegen der Notwendigkeit des verhältnismäßigen Ausgleichs (BVerfGE 59, 231, 263) eingeschränkt werden, so gilt das auch bei einem Ausgleich zwischen nationalem Grundrecht und dem gemeinschaftsrechtlichem Diskrimierungsverbot bei Zugang zur Beschäftigung und der freien Berufsausübung, auch wenn die mit dem Verbot gesicherten Rechte nicht als "gemeinschaftsrechtliche Grundrechte" qualifiziert werden können. Es sind insoweit dieselben Abwägungsüberlegungen wie beim Ausgleich zwischen zwei nationalen Grundrechtspositionen anzustellen. Danach ergibt sich, daß Land und Universität die Einschränkung der Wissenschaftsfreiheit, allein auf den gemeinschaftswidrigen § 57 b Abs. 3 HRG beim Abschluß befristeter Arbeitsverträge nicht zurückgreifen zu können, hinnehmen müssen. Ihnen stehen andere Möglichkeiten offen, die Wissenschaftsfreiheit zu nutzen, indem sie Befristungen auf statthafte Sachgründe stützen (Senatsurteile vom 15. März 1995, 20. September 1995 und 24. April 1996, aaO).

II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Befristung auch nicht aus anderen Sachgründen gerechtfertigt, die die Parteien mit der vertraglichen Inbezugnahme der Verwaltungsvorschrift vereinbart haben.

1. Soweit das beklagte Land und die Streithelferin mit der Inbezugnahme der Verwaltungsvorschrift die Befristung auf die Vermeidung der Entfremdung vom Herkunftsland stützen, handelt es sich dabei um den Sachgrund des aktualitätsbezogenen Unterrichts in sprachlich anderer Formulierung. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. März 1995 (- 7 AZR 737/94 - BAGE 79, 275 = AP Nr. 10 zu § 2 BAT SR 2y) entschieden, daß nach der Entscheidung des EuGH die Vermeidung der Entfremdung vom Herkunftsland kein anerkannt sachlicher Grund mehr ist. Zur weiteren Begründung kann auf die Ausführungen zu § 57 b Abs. 3 HRG verwiesen werden.

Im übrigen ist auch insoweit darauf hinzuweisen, daß gerade im Fall der Klägerin dieser Sachgrund bei Abschluß des Vertrages 1991 nicht mehr vorgelegen haben kann, insofern als vorgeschoben angesehen werden muß. Das beklagte Land hat 1991 mit der Klägerin eine Mitarbeiterin eingestellt, die sich bereits seit 17 Jahren im europäischen Ausland aufgehalten hat, davon seit 15 Jahren in Deutschland. Bereits dieser Lebenslauf hätte das beklagte Land nach den eigenen Vorgaben der von ihm erlassenen Verwaltungsvorschrift hindern müssen, mit der Klägerin einen befristeten Arbeitsvertrag als Lektorin zur Vermeidung einer Entfremdung zum Heimatland zu schließen.

2. Das beklagte Land kann sich zur Rechtfertigung der Befristungsvereinbarung auch nicht darauf berufen, die Befristung habe einen laufenden kulturellen und wissenschaftlichen Austausch bewirken sollen. Eine Befristung unter diesem Gesichtspunkt ist nach der Rechtsprechung des Senats sachlich nur gerechtfertigt, wenn die konkrete Lektorenstelle dem internationalen Austausch von Hochschulabsolventen dient. Dazu bedarf es entsprechender Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen oder eine entsprechende Verwaltungspraxis. Die dem sog. Rotationsprinzip innewohnende Weiterbildungsfunktion ist als sachlicher Grund für die Befristung nur anzuerkennen und sinnvoll, wenn nach verhältnismäßig kurzer Zeit auch tatsächlich ein Austausch stattfindet (so bereits Senatsurteil vom 15. März 1995 - 7 AZR 737/94 - BAGE 79, 275 = AP Nr. 10 zu § 2 BAT SR 2y und Senatsurteil vom 20. September 1995 - 7 AZR 70/95 - AP Nr. 4 zu § 57 b HRG; seither ständige Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Das beklagte Land hat weder eine Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule vorgelegt oder eine entsprechende Verwaltungspraxis dargelegt, noch hat es dargetan, daß die Stelle der Klägerin gerade dem Zwecke des Austauschs diente. Es hat lediglich vorgetragen, die Universität habe enge Kontakte zu spanischen Universitäten sowie zu anderen Hochschulen im spanischen Sprachraum. Dieses Vorbringen genügt den genannten Anforderungen nicht.

3. Das beklagte Land kann sich auch nicht auf den Sachgrund der Weiterqualifizierung berufen. Die Tätigkeit eines Lektors ist ihrem Inhalt und ihrer Stellung nach im Hochschulbereich nur ausnahmsweise geeignet, weitere Qualifikationen zu vermitteln, die über eine allgemeine mit derartigen Tätigkeiten grundsätzlich verbundene Fort- und Weiterbildung hinausgehen. Eine allgemeine Fort- oder Weiterbildung, die zwangsläufig mit jeder mehrjährigen Berufsausübung einhergeht, kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Befristung nicht rechtfertigen (Senatsurteil vom 12. Februar 1997 - 7 AZR 133/96 - AP Nr. 13 zu § 57 b HRG).

Das beklagte Land hat nicht dargelegt, inwieweit die Dienstleistung der Klägerin ihrer Weiterqualifizierung gedient haben kann. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich das nicht. Aus der Aufschlüsselung der einzelnen Tätigkeiten der Klägerin geht vielmehr hervor, daß sie zu 100 % ihrer Gesamttätigkeit mit Lehrveranstaltungen und sonstigen Aufgaben wie Sprachzeugnissen, Sprachtests etc. beschäftigt war. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung zur speziellen Fort- und Weiterbildung ist weder vereinbart noch erfolgt.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 441216

BAGE, 144

BB 1998, 1644

NVwZ 1998, 1221

ARST 1998, 235

FA 1998, 296

JR 1999, 132

NZA 1998, 1118

RdA 1998, 317

ZBR 1999, 33

ZTR 1998, 471

AP, 0

EuZW 1998, 733

MDR 1998, 1296

PersR 1998, 345

RiA 1999, 58

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