Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 23.09.1993 - 8 AZR 262/92

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsvertrag. Personalratsanhörung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer auf Absätze 4 und 5 der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag gestützten Kündigung sind die Beteiligungsrechte des Personalrates gemäß § 79 PersVG-DDR/BPersVG zu beachten.

 

Normenkette

Einigungsvertrag Art. 20, Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1; PersVG-DDR § 79; BPersVG § 79

 

Verfahrensgang

BezirksG Rostock (Urteil vom 08.04.1992; Aktenzeichen 2 Sa 9/92)

KreisG Schwerin-Stadt (Urteil vom 04.12.1991; Aktenzeichen 2c Ca 4943/91)

 

Tenor

  • Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Rostock – 2. Senat für Arbeitsrecht – vom 8. April 1992 – 2 Sa 9/92 – wird zurückgewiesen.
  • Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte auf Art. 20 Einigungsvertrag i. V. m. Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützt hat.

Die Klägerin war seit Mai 1959 zunächst als Erzieherhelferin und seit 1986 als Gruppenleiterin in der Zentralen Krippenvereinigung des Kreises P… tätig. In der Zeit vom 14. Oktober 1960 bis 5. Juni 1961 qualifizierte sie sich in einem Lehrgang zur Säuglingspflegerin. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand ihr Arbeitsverhältnis nach Auflösung der Zentralen Krippenvereinigung mit dem Beklagten.

Der Beklagte kündigte der Klägerin am 11. Juni 1991 unter Berufung auf Abs. 4 Ziff. 1 EV. Er berief sich darauf, nach der Verordnung über Tageseinrichtungen für Kinder vom 18. September 1990 in Verbindung mit der Richtlinie zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern vom 19. März 1991 dürfe die Betreuung der Kinder nur noch durch pädagogisch ausgebildetes Personal erfolgen.

Die Kinderkrippe “Neues Leben”, in der die Klägerin zuletzt tätig war, wird inzwischen von der Stadt Parchim betrieben. Gegen die Stadt P… hat die Klägerin gesondert Klage erhoben.

Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam. Sie hat geltend gemacht, der Personalrat sei zur beabsichtigten Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Sie hat weiter ausgeführt, nach § 12 der Verordnung über Tageseinrichtungen für Kinder vom 18. September 1990 komme es nicht auf eine formale Ausbildung an.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 11. Juni 1991 zum 31. Dezember 1991 nicht aufgelöst ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, bei einer Kündigung nach Abs. 4 EV sei eine Anhörung des Personalrates vor der Kündigung nicht erforderlich. Außerdem habe bei der Zentralen Krippenvereinigung ein Personalrat nicht bestanden. Der Beklagte hat behauptet, gleichwohl sei der Personalrat des Landratsamtes zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin am 19. April 1991 angehört worden und habe der Kündigung zugestimmt.

Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Das Bezirksgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Bezirksgericht zugelassene Revision des Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Das Bezirksgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat klargestellt, daß sie mit dem Antrag, das Arbeitsverhältnis habe unverändert fortbestanden, lediglich die Folgen einer erfolgreichen Klage gemäß §§ 4, 7 KSchG habe formulieren wollen.

II. Die zulässige Klage ist begründet. Das Bezirksgericht hat zutreffend angenommen, die Kündigung der Klägerin sei gem. § 79 Abs. 4 PersVG-DDR/BPersVG unwirksam. Der Beklagte hat trotz Rüge der Klägerin nicht dargetan, daß der beim Landratsamt gebildete Personalrat ordnungsgemäß angehört worden ist.

1. Die Personalvertretungsregelungen und damit die Beteiligungsrechte des Personalrates gemäß § 79 Abs. 1 PersVG-DDR/BPersVG finden auch auf Kündigungen gemäß Abs. 4 EV Anwendung (vgl. für Kündigungen gemäß Abs. 5 die Senatsurteile vom 11. Juni 1992 – 8 AZR 537/91 – AP Nr. 1 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und vom 18. März 1993 – 8 AZR 479/92 – n. v.). Die gesetzlichen Bestimmungen des PersVG-DDR/BPersVG sind keine eigenständigen oder abweichenden Regelungen im Sinne der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 zum Einigungsvertrag. Die Maßgaben der Absätze 4 und 5 der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 zum Einigungsvertrag beschränken sich darauf, notwendige sachliche Gründe festzulegen, bei deren Vorliegen eine (außer-) ordentliche Kündigung möglich ist (vgl. auch Senatsurteil vom 24. September 1992 – 8 AZR 557/91 – AP Nr. 3 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 3 der Gründe). Demgegenüber sanktioniert § 79 Abs. 4 PersVG-DDR/BPersVG auf individualrechtlicher Ebene die Verletzung eines kollektivrechtlichen Beteiligungsrechts. Diese Norm schließt weder die in Abs. 4 und 5 der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 zum Einigungsvertrag geregelten Kündigungsgründe aus, noch beschränkt sie diese durch Erhöhung der inhaltlichen Anforderungen. Der Sinn und Zweck der Kündigungsregelungen, den raschen Aufbau einer leistungsfähigen Verwaltung zu erleichtern, steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen.

Auch aus Nr. 15b des Kapitels XIX Sachgebiet A Abschnitt III der Anlage I zum EV läßt sich entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes herleiten. Nach Nr. 15b dieser Vorschrift geht lediglich die Vorgabe des Kapitels V des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 (BGBl. II, S. 518) den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes und des Personalvertretungsgesetzes-DDR für die Dauer von zwei Jahren nach der Wiedervereinigung vor. Außerdem bestimmt Art. 29 Satz 2 des Staatsvertrages ausdrücklich, daß das Bundespersonalvertretungsgesetz für die Übergangsregelung sinngemäße Anwendung findet. Selbst bei der Annahme, die Kündigung der Klägerin diene gleichzeitig der Herabsetzung der Personalkosten, hätte demnach der Personalrat vorher angehört werden müssen.

2. Die Kündigung der Klägerin ist gemäß § 79 Abs. 4 PersVG-DDR/BPersVG unwirksam.

Für die ordnungsgemäße Anhörung des Personalrates war der Beklagte nach dem Bestreiten durch die Klägerin darlegungspflichtig. Ausweislich des im Berufungsurteil mitgeteilten streitigen Sachvortrages hat die Klägerin bereits in erster Instanz die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates vor Ausspruch der Kündigung bestritten. Hiernach wäre es Sache des Beklagten gewesen, konkret darzulegen, welche die Kündigung begründenden Umstände er dem Personalrat im einzelnen mitgeteilt hat. Dies ist weder in erster Instanz noch auf nochmalige Rüge der Klägerin – wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt – in zweiter Instanz geschehen. Der Beklagte hat in erster Instanz lediglich pauschal behauptet, der Personalrat sei zur beabsichtigten Kündigung der Klägerin angehört worden und habe der Kündigung zugestimmt. Dieser Vortrag genügt nicht einer schlüssigen Darlegung zur ordnungsgemäßen Anhörung.

Gemäß § 79 Abs. 1 PersVG-DDR/BPersVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Personalrat nicht nur die Person des zu Kündigenden, die Kündigungsfrist und den Kündigungstermin richtig mitzuteilen, sondern ihn auch unter eingehender Darlegung des Sachverhaltes über die Kündigungsgründe zu informieren (vgl. Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, BPersVG, 3. Auflage, § 79 Rz 4; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand Juni 1993, § 79 Rz 32; Dietz/Richardi, BPersVG, 2. Auflage, § 79 Rz 31, m.w.N.; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Wittmaier, BPersVG, 7. Auflage, § 79 Rz 26). Diese Unterrichtungspflicht ist im Bundespersonalvertretungsgesetz zwar nicht ausdrücklich normiert, folgt aber daraus, daß die eingehende Erörterung der beabsichtigten Kündigung mit dem Personalrat vorgeschrieben ist (vgl. Altvater/Bacher/Hörter/Sabottig/Schneider, aaO, § 79 Rz 4; Lorenzen/Haas/Schmitt, aaO, § 79 Rz 33; Dietz/Richardi, aaO, § 72 Rz 1). Daß der Beklagte nur einer dieser oben genannten Verpflichtungen nachgekommen wäre, ist nicht in den Vorinstanzen festgestellt.

III. Ist die Kündigung bereits aus diesem Grunde unwirksam, kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziffer 1 EV vorgelegen haben.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Dr. Mikosch, Rheinberger, Harnack

 

Fundstellen

Haufe-Index 856674

JR 1994, 176

NZA 1994, 790

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und ... / 3.10.6 Disziplinarklage
    1
  • Schichtarbeit / 4 Schichtarbeit
    1
  • Altersgrenze / 2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 1a TVöD
    0
  • Altersgrenze / 4.1 Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 TVöD
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe I a
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe VIII
    0
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Vergütungsgruppe Vlll
    0
  • Ausbildung / 2.3.2.2 Freistellung gem. § 12a TVAöD
    0
  • Digitalisierung / 1.4.4 Ausschlusstatbestände
    0
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 12.3.3 Entgeltgruppen 7, 8, 9a
    0
  • Entgelt / 3.7.1 Stufenzuordnung bei Höhergruppierung
    0
  • Entgeltordnung VKA / VI. Beschäftigte im Fernmeldebetriebsdienst
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 77 BPersVG (und ... / 3.4.3 Sonstige innerdienstliche Angelegenheiten
    0
  • Jansen, SGB IV § 90 Aufsichtsbehörden / 2.1 Aufsichtsbehörden des Bundes
    0
  • Jung, SGB VII § 197 Übermittlungspflicht weiterer Behörden / 2 Rechtspraxis
    0
  • Kinderbezogene Entgeltbestandteile / 1.1.2.1 Anspruchsberechtigung übergeleiteter Beschäftigter
    0
  • Sommer, SGB V § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes / 2.3.4.1.3 Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit
    0
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 12.4 Regenerationstage
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 305 Einbeziehung allgemei ... / 1 Allgemeines
    0
  • Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 1 Sozial ungerechtfertigt ... / 4.8 Auswahlrichtlinien (Abs. 4)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Arbeitszeugnisse für den öffentlichen Dienst
Arbeitszeugnisse für den ÖD
Bild: Haufe Shop

Erstellen Sie schnell und effektiv rechtssichere Arbeitszeugnisse. Dieses Buch bietet Ihnen viele Musterzeugnisse für Angestellte des Bundes, der Länder und Kommunen.


Bundespersonalvertretungsge... / § 79 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Bundespersonalvertretungsge... / § 79 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten

  (1) Der Personalrat bestimmt mit in sozialen Angelegenheiten bei   1. Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen,   2. Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen TVöD Komplettlösungen TV-L Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren