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BAG Urteil vom 21.05.1987 - 6 AZR 13/86

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freizeitausgleich nach dem Kraftfahrer-TV

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Ermittlung, der für den Kraftfahrer in Frage kommenden Lohngruppe nach § 4 Abs 2 Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 05.04.1965 (Kraftfahrer-TV) ist von den im jeweils vorausgegangenen Halbjahr geleisteten Arbeitsstunden auszugehen. Dabei sind Arbeitszeiten zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit und der höchstzulässigen Arbeitszeit Überstunden. Wird für diese Überstunden Arbeitsbefreiung nach § 19 Abs 4 MTB 2 gewährt, bleiben sie bei der Ermittlung der Lohngruppe unberücksichtigt (Bestätigung des Urteils des BAG vom 28. November 1973 - 4 AZR 74/73 - BAGE 25, 426 = AP Nr 2 zu § 19 MTB II).

2. Der Kraftfahrer-TV schließt gemäß § 75 Abs 3 BPersVG eine Dienstvereinbarung über Überstunden und Mehrarbeit aus.

 

Normenkette

MTB §§ 15, 19; MTB 2 §§ 15, 19; BPersVG § 75 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 20.08.1985; Aktenzeichen 1 Sa 155/85)

ArbG Kiel (Entscheidung vom 14.02.1985; Aktenzeichen 2a Ca 2093/84)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob bei der Ermittlung der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit, nach der sich der Pauschallohn für die unter den Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 5. April 1965 (Kraftfahrer-TV) fallenden Kraftfahrer richtet, auch die von dem Kläger auf Anordnung der Beklagten abgefeierten Zeiten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist bei der Beklagten beim Marinestützpunktkommando Kiel als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes vom 27. Februar 1964 (MTB II) und die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge, u.a. der Kraftfahrer-TV vom 5. April 1965, Anwendung.

Bis zum 30. Juni 1984 erhielt der Kläger, der in die Lohngruppe III des Sonderverzeichnisses für Arbeiter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung, die unter die SR 2 a MTB II fallen (SV 2 a), eingestuft ist, einen Pauschallohn nach der Pauschalgruppe III der Anl. zum Kraftfahrer-TV. Diese Gruppe gilt für eine durchschnittliche monatliche Stundenzahl von mehr als 224 bis 248 Stunden.

Für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis zum 30. Juni 1984 wurden dem Kläger 221,08 Arbeitsstunden angerechnet. Auf Anordnung der Beklagten erhielt der Kläger über die genannten Arbeitsstunden hinaus Freizeitausgleich. An den Tagen, an denen der Kläger Freizeitausgleich erhielt, bot er seine Arbeitskraft an, die jedoch abgelehnt wurde.

Am 5. März 1984 wurde zwischen dem Marinestützpunktkommando K und dessen Personalrat eine Dienstvereinbarung getroffen, die in Ziff. 4 folgende Regelung enthält:

Überstunden/Mehrarbeitsstunden

------------------------------

Gemäß § 19 Abs. 2 MTB II sind die auf Anordnung geleisteten

Stunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen

bzw. dienstplanmäßigen Arbeitszeit hinausgehen,

Überstunden.

Alle anderen geleisteten Stunden, die über die regelmäßige

Arbeitszeit hinausgehen, gelten als dienstplanmäßig

geleistete Arbeitsstunden.

Ab 1. Juli 1984 erhielt der Kläger einen Pauschallohn nach der Pauschalgruppe II. Der Kläger forderte die Beklagte auf, ihm weiterhin den Pauschallohn der Pauschalgruppe III zu zahlen, was die Beklagte ablehnte. Die monatliche Differenz zwischen der Pauschalgruppe II und der Pauschalgruppe III betrug 289,56 DM brutto für das zweite Kalenderhalbjahr 1984 unter Zugrundelegung der Lohngruppe IV.

Der Kläger hat vorgetragen, auch die Stunden, in denen ihm Freizeitausgleich gewährt worden sei, seien bei der Bestimmung der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen mit der Folge, daß ihm für das zweite Kalenderhalbjahr 1984 Lohn nach der Pauschalgruppe III zustehe.

Die Anordnung, Freizeit zu nehmen, sei rechtswidrig. Die Zeiten des verlängerten Tagesdienstes, des Nachtdienstes und des Sonntagsdienstes seien keine Überstunden, sondern Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 19 Abs. 1 MTB II, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden dürften. Durch die Dienstvereinbarung vom 5. März 1984, die gültig sei, sei die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 2 MTB erweitert worden.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei,

ihm ab 1. Juli 1984 weiterhin den Pauschallohn

der Lohngruppe IV Pauschalgruppe III der Anl. 3

zum Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes

vom 6. April 1965 in der Fassung des Ergänzungstarifvertrages

Nr. 23 zum 21. Juli 1983 zuzüglich

der Besitzstandszulage zu zahlen.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, sie sei berechtigt gewesen, Freizeitausgleich zu gewähren und die entsprechenden Stunden bei der Bestimmung der Monatsarbeitszeit außer acht zu lassen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Mit der durch Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 1985 - 7 AZN 590/85 - zugelassenen Revision, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe für das zweite Kalenderhalbjahr 1984 keinen Anspruch auf Bezahlung nach der Pauschalgruppe III. Die Leistung von Mehrarbeit und ihre Abgeltung bestimmten sich für die dem Kraftfahrer-TV unterfallenden Kraftfahrer nur nach § 2 Kraftfahrer-TV, der insoweit als besondere Bestimmung die allgemeinen Bestimmungen der §§ 15 und 19 MTB II ergänze. Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 des Kraftfahrer-TV bestimme ausdrücklich, daß § 19 Abs. 4 Satz 1 MTB II anwendbar sei, der das Abfeiern von Überstunden zulasse, soweit die höchstzulässige Arbeitszeit nach Abs. 1 Satz 2 nicht überschritten werde. Dem entspreche es, daß nur dann eine Anrechnung von Überstunden für die Ermittlung der für die Pauschalsätze maßgebenden Gruppe bei der Berechnung der Monatsarbeitszeit möglich sei, soweit sie über die höchstzulässige Arbeitszeit hinausgehe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die vom Kläger geltend gemachten Stunden lägen zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit und der höchstzulässigen Arbeitszeit und seien nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 Kraftfahrer-TV nach § 19 Abs. 4 Satz 1 MTB II zu behandeln, also durch Freizeit abzugelten.

II. Mit diesen Ausführungen hat das Landesarbeitsgericht den geltend gemachten Anspruch zu Recht verneint.

1. Der Kläger kann sein Begehren nicht auf § 4 des Kraftfahrer- TV stützen. Gemäß § 4 Abs. 1 Kraftfahrer-TV richtet sich der Pauschallohn nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit im vorangegangenen Kalenderhalbjahr. Diese lag bei dem Kläger nicht über 224 Stunden, was für die begehrte Pauschalgruppe III erforderlich wäre.

a) Entgegen der Ansicht der Revision sind nämlich die Stunden, in denen dem Kläger entgegen seinem Willen Freizeit gewährt worden ist, nicht in die Berechnung der Monatsarbeitszeit einzubeziehen.

§ 4 Abs. 2 S. 3 Kraftfahrer-TV bestimmt, unter welchen Voraussetzungen auch Stunden anzurechnen sind, in denen nicht gearbeitet worden ist. Danach ist für jeden Arbeitstag, der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Kraftfahrer-TV abzufeiern ist, für den Monat des Abfeierns - also in einem der beiden auf die Mehrleistung folgenden Monate -, eine bestimmte Stundenzahl anzusetzen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Kraftfahrer-TV ist die Mehrarbeit durch Erteilung von Freizeit abzugelten, wenn die höchstzulässige Arbeitszeit, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrer-TV 272,5 Stunden im Monat beträgt, aus zwingenden dienstlichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden mußte. Ohne diese Regelung würden die über die höchstzulässige Arbeitszeit von 272,5 Stunden im Monat hinaus geleisteten Arbeitsstunden vergütungsmäßig verloren gehen, weil der Tarifvertrag nur die pauschale Entlohnung von höchstens 272,5 Stunden vorsieht.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Anzahl von 272,5 Stunden im Monat vom Kläger unstreitig nicht überschritten worden ist.

b) Für Zeiten, in denen die höchstzulässige Arbeitszeit nicht überschritten worden und ein Freizeitausgleich erfolgt ist, enthält § 4 Abs. 2 Kraftfahrer-TV keine Anrechnungsregel, so daß diese Stunden nach dem Kraftfahrer-TV nicht bei der Berechnung der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit und damit beim Pauschallohn berücksichtigt werden können (BAGE 25, 426, 429 = AP Nr. 2 zu § 19 MTB II; Scheuring/Steingen, MTB II, Stand 1. Januar 1987, Bd. II, Erl. 8 zu § 2 Kraftfahrer-TV).

c) Die Berücksichtigung der Zeiten des gewährten Freizeitausgleichs kann auch nicht nach dem MTB II unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges verlangt werden. Da nach § 19 MTB II keine Anrechnungsregeln wie in § 4 Abs. 2 Satz 3 Kraftfahrer-TV für gewährten Freizeitausgleich gegeben sind, könnten die Stunden in denen dem Kläger entgegen seinem Willen Freizeit gewährt worden ist, nur dann bei der Berechnung der Monatsarbeitszeit und damit beim Pauschallohn von Bedeutung sein, wenn der Freizeitausgleich zu Unrecht gewährt worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 Kraftfahrer-TV, die tarifvertraglichen Charakter hat (vgl. BAG aaO) bestimmt, daß der Freizeitausgleich nach § 19 Abs. 4 Satz 1 MTB II zu erfolgen hat, wenn die höchstzulässige Arbeitszeit von 272,5 Stunden gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrer-TV nicht überschritten wird. Daraus ergibt sich, daß unterhalb der höchstzulässigen Arbeitszeit diejenige Arbeitszeit nach § 19 Abs. 4 Satz 1 MTB durch Arbeitsbefreiung auszugleichen ist, die die regelmäßige Arbeitszeit des Kraftfahrers im Sinne des Kraftfahrer-TV übersteigt. Das ist gemäß Protokollnotiz Nr. 1 Satz 1 zu § 2 Kraftfahrer-TV i. V. mit § 15 Abs. 1 oder 3 MTB II, die Zeit zwischen 40 bzw. 50 Wochenstunden bis zur Höchstgrenze von 272,5 Stunden im Kalendermonat (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrer-TV). Arbeitszeiten, die dazwischen liegen, sind somit nach dem Kraftfahrer-TV Überstunden, die gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 MTB II grundsätzlich bis zum Ende des nächsten Kalendermonats durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden müssen (so auch BAGE 25, 426, 429 = AP Nr. 2 zu § 19 MTB II), ohne daß es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der Überstundenregelung gemäß § 19 Abs. 2 MTB II vorliegen.

2. Auch die Dienstvereinbarung vom 5. März 1984 führt nicht zur Unzulässigkeit der Anordnung von Arbeitsbefreiung durch die Beklagte.

Die in Ziff. 4 der Dienstvereinbarung getroffene Regelung über Überstunden/Mehrarbeitsstunden ist rechtsunwirksam. Gemäß § 73 Abs. 1 BPersVG sind Dienstvereinbarungen im Rahmen des § 75 Abs. 3 BPersVG nur insoweit möglich als eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht. Die dargelegte Regelung der regelmäßigen Arbeitszeit, von Überstunden und höchstzulässiger Arbeitszeit nach dem Kraftfahrer-TV verbietet daher eine anderweitige Regelung durch Dienstvereinbarung. Zwar ist der Abschluß einer Dienstvereinbarung durch eine tarifliche Regelung nur dann ausgeschlossen, wenn die Tarifvertragsparteien den Gegenstand abschließend und vollständig geregelt haben, nicht aber bereits dann, wenn die tarifliche Normierung insgesamt oder in einzelnen Punkten lediglich ergänzungsbedürftige Rahmenvorschriften geben. Ob die Tarifvertragsparteien Raum für ergänzende betriebliche Regelungen lassen wollten, muß, wenn es im Tarifvertrag an einem ausdrücklichen Hinweis fehlt, aus den einschlägigen tarifliche Bestimmungen eindeutig zu entnehmen sein. Mit Rücksicht auf den vom Gesetzgeber gewollten Vorrang des Tarifvertrages entfaltet somit jede tarifliche Regelung, die nicht ohne weiteres als nur unvollständig gemeint erkennbar ist, für die Betriebspartner eine Sperrwirkung. Jede aus sich heraus zu handhabende Regelung in einem Tarifvertrag schließt damit eine entsprechende betriebliche Regelung aus (vgl. BAG Urteil vom 30. Oktober 1986 - 6 AZR 253/83 -, mit weiteren Nachweisen, zur Veröffentlichung vorgesehen). Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze läßt der hier maßgebliche Kraftfahrer-TV i. V. mit dem MTB II nicht erkennen, daß die Tarifvertragsparteien die Frage von Überstunden und Mehrarbeit nur unvollständig regeln und Raum für betriebliche Regelung lassen wollten. Es liegt vielmehr eine abschließende und vollständige aus sich heraus handhabbare tarifvertragliche Regelung vor. Die Tarifvorschriften lassen den Betriebspartnern damit keinen darüber hinausgehenden Regelungsspielraum.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Röhsler Dr. Jobs Schneider

Ramdohr Stenzel

 

Fundstellen

Haufe-Index 440632

RdA 1987, 319

ZTR 1987, 242-243 (LT1-2)

AP § 19 MTB II (LT1-2), Nr 5

PersV 1991, 233 (K)

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