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BAG Urteil vom 08.06.1988 - 4 AZR 89/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung der Kesselwärter und Schalttafelwärter

 

Orientierungssatz

Anforderungen und Geltungsbereich der Lohngruppe IX MTL II Fallgruppe 14.2 für Kesselwärter und Schalttafelwärter - Begriff des Schichtführers.

 

Normenkette

MTL § 21; MTL 2 § 21

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 13.11.1987; Aktenzeichen 15/13 Sa 678/87)

ArbG Gießen (Entscheidung vom 08.04.1987; Aktenzeichen 3 Ca 575/86)

 

Tatbestand

Der der Gewerkschaft ÖTV angehörende Kläger ist Meister des Elektrohandwerks und hat im März 1980 erfolgreich die Prüfung als Kesselwärter abgelegt. Seit dem 3. März 1969 steht er in den Diensten des beklagten Landes. Seit April 1974 arbeitet er im Fernheizwerk der J-Universität in G. Nachdem der Kläger anfangs als Heizer tätig war, wurde ihm zunächst vorübergehend und ab 13. Mai 1985 auf Dauer die Tätigkeit eines Schalttafelwärters übertragen. Der Kläger wird nach Lohngruppe VIII a MTL II vergütet.

Das Fernheizwerk der Universität G verfügt über drei Dampfkesselanlagen (Hochdruckkesselanlagen) und drei Kältemaschinen mit einer Gesamtleistung von 123 Gigacal/h. Dort sind acht Schalttafelwärter, acht Kesselwärter und acht Schichtführer beschäftigt. Zu einem Drittel seiner Arbeitszeit wird der Kläger im Normaldienst verwendet. Insoweit obliegt ihm die Erledigung anfallender elektrotechnischer Arbeiten und sonstiger entsprechender Aufgaben. Zu zwei Dritteln seiner Gesamtarbeitszeit wird er im Schichtdienst eingesetzt.

Mit seiner am 19. Dezember 1986 erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung des beklagten Landes begehrt, an ihn ab 19. Dezember 1986 Vergütung nach der Lohngruppe IX MTL II zu zahlen. Dazu hat der Kläger vorgetragen, er sei Kesselwärter und zugleich Schalttafelwärter im Sinne der Fallgruppe 14.2 der Lohngruppe IX MTL II. Die Tarifnorm erfordere nicht, daß er in einem Heizkraftwerk tätig sei. Außerdem sei er als Schichtführer im Sinne der Fallgruppe 14.3 der Lohngruppe IX MTL II anzusehen, so daß auch im Hinblick darauf die Klage begründet sei. Die drei in der Schicht jeweils tätigen Arbeitnehmer seien gleichermaßen für die gesamte Anlage verantwortlich. Demgemäß hat der Kläger beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet

ist, an den Kläger ab 19. Dezember 1986 Lohn nach

Lohngruppe IX MTL II zu zahlen.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und erwidert, für das Klagebegehren gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Fallgruppe 14.2 der Lohngruppe IX MTL II komme für den Kläger schon deswegen nicht in Betracht, weil er nicht zugleich die Funktionen eines Schalttafelwärters und eines Kesselwärters wahrnehme, wie es die Tarifnorm fordere. Zudem seien ihm lediglich die Aufgaben eines Schalttafelwärters übertragen worden. Die vorgenannte Tarifnorm sei im übrigen aus Gründen des tariflichen Gesamtzusammenhanges auf Bedienstete in Fernheizwerken überhaupt nicht anwendbar. Der Vortrag des Klägers zur Aufgabenverteilung in der Schicht sei unzutreffend. Schon deswegen komme auch die Fallgruppe 14.3 der Lohngruppe IX MTL II zugunsten des Klägers nicht zur Anwendung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß es für das Klagebegehren keine Rechtsgrundlage gibt.

Aufgrund der von den Vorinstanzen festgestellten beiderseitigen Tarifbindung gilt zwischen den Parteien der MTL II gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG unmittelbar und zwingend. Damit ist mit dem Landesarbeitsgericht von § 21 Abs. 1 MTL II auszugehen, wonach sich der Lohn nach der Tätigkeit (Lohngruppe), der Dienstzeit und dem Lebensalter richtet. Damit ist auf § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II verwiesen, wonach, soweit sich nicht aus den Tätigkeitsmerkmalen etwas anderes ergibt, auf die überwiegend auszuübende Tätigkeit des Arbeiters abzustellen ist. Damit ist grundsätzlich diejenige Tätigkeit des Arbeiters tarifrechtlich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (vgl. die Urteile des Senats BAGE 41, 358, 361 = AP Nr. 1 zu § 21 MTL II sowie vom 18. Februar 1970 - 4 AZR 257/69 - AP Nr. 1 zu § 21 MTB II, 22. Februar 1978 - 4 AZR 553/76 - AP Nr. 3 zu § 21 MTB II und 4. Juni 1980 - 4 AZR 497/78 - AP Nr. 4 zu § 21 MTB II). Dabei weist das Landesarbeitsgericht zutreffend darauf hin, daß der Begriff des "Arbeitsvorgangs" (§ 22 BAT) in die Tarifwerke für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes keinen Eingang gefunden hat.

In erster Linie stützt der Kläger sein Klagebegehren auf die Merkmale der Fallgruppe 14.2 der Lohngruppe IX MTL II für Arbeiter in Fernheiz- und Heizkraftwerken, wonach zu vergüten sind

Kesselwärter (Heizer)

(b) mit Kesselwärterprüfung

an Hochdruckkesselanlagen, die zugleich

Schalttafelwärter sind.

Unstreitig ist der Kläger Kesselwärter. Er verfügt auch über die entsprechende Prüfung. Unstreitig wird er auch als Schalttafelwärter eingesetzt. Insoweit werden von ihm die tariflichen Anforderungen erfüllt.

Die Tarifnorm fordert indessen, daß der betreffende Arbeiter Kesselwärter "und zugleich Schalttafelwärter" ist. Insoweit sind bei isolierter Heranziehung lediglich des Tarifwortlautes zwei Auslegungen möglich: Hiernach könnte man mit dem Kläger die Tarifnorm so auslegen, daß es ausreicht, wenn der Arbeiter nacheinander und damit nicht gleichzeitig in beiden Funktionen eingesetzt wird. In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des beklagten Landes ist aber auch eine Auslegung dahin möglich, daß nur derjenige Arbeiter Vergütung nach der Lohngruppe IX erhalten soll, der mit seiner überwiegenden Tätigkeit beide Aufgaben gleichzeitig und nebeneinander wahrnimmt. Das Landesarbeitsgericht stellt ausdrücklich fest, daß das praktisch und technisch möglich ist. An diese Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die mit prozessualen Rügen von der Revision nicht angegriffen worden ist, ist der Senat gemäß § 561 ZPO gebunden. Außerdem verweist auch das beklagte Land unwidersprochen auf entsprechende Fallgestaltungen in der Praxis.

Unter diesen Umständen tritt der Senat der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts bei, das aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck der Norm, die bei der Tarifauslegung gleichgewichtig und gleichbedeutend neben dem Tarifwortlaut zu berücksichtigen sind (vgl. BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), folgert, daß zur Erfüllung der tariflichen Anforderungen beide Funktionen gleichzeitig nebeneinander ausgeübt werden müssen. Das begründet das Landesarbeitsgericht zutreffend mit der erhöhten Verantwortung eines Arbeiters, der zugleich nebeneinander die Aufgaben eines Kesselwärters und eines Schalttafelwärters wahrnimmt. In diesem Zusammenhang weist das Landesarbeitsgericht auch noch zutreffend darauf hin, daß dann, wenn zwischenzeitlich die technische Entwicklung dazu geführt haben sollte, daß beide Funktionen nur noch selten oder ausnahmsweise gleichzeitig ausgeübt werden oder ausgeübt werden können, eine entsprechende Anpassung oder Änderung der Tarifnormen ausschließliche Angelegenheit der Tarifvertragsparteien wäre (vgl. das Urteil des Senats vom 10. Februar 1988 - 4 AZR 538/87 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

Die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Was darin über die räumliche Anordnung der Schalttafeln und Kesselanlagen und die verschiedenen Bedienungsfunktionen näher ausgeführt wird, ist angesichts der den Senat bindenden instanzgerichtlichen Tatsachenfeststellungen rechtsunerheblich. Wenn im übrigen das Landesarbeitsgericht vorliegend feststellt, daß sich im Fernheizwerk der Universität G die Kesselanlagen - von der Schaltwarte aus gesehen - zwei Stockwerke tiefer in einem Nebentrakt befinden, dann spricht, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht hervorhebt, auch dieser tatsächliche Umstand dafür, daß der Kläger die Funktionen eines Kesselwärters und eines Schalttafelwärters überhaupt nicht gleichzeitig ausüben kann.

Damit kommt es für die von den Parteien zunächst in den Vordergrund gerückte Rechtsfrage, ob die Fallgruppe 14.2 für entsprechende Arbeiter in Fernheizwerken überhaupt anwendbar oder ihr Geltungsbereich auf solche in Heizkraftwerken zu beschränken ist, nicht mehr an. Ohne vorliegend diese Rechtsfrage zu entscheiden, bleibt der Senat bei dem, was er dazu bereits in seinem (nichtveröffentlichten) Urteil vom 6. März 1985 - 4 AZR 380/83 - ausgeführt hat, das einen Kesselwärter im Fernheizwerk der Universität M betraf. Nach der Auffassung des Senats spricht viel dafür, daß sich der Geltungsbereich der Fallgruppe 14.2 der Lohngruppe IX MTL II auf Arbeiter in Heizkraftwerken beschränkt, weil die Tarifvertragsparteien in Lohngruppe VIII MTL II nur Schalttafelwärter in Heizkraftwerken eingruppiert haben und die entsprechende Regelung in der Lohngruppe IX MTL II darauf aufbaut.

Der Kläger hat seine Klage weiter auch noch auf die Merkmale der Fallgruppe 14.3 der Lohngruppe IX MTL II gestützt, wonach zu vergüten sind

Kesselwärter (Heizer) mit Kesselwärterprüfung an

Hochdruckkesselanlagen, die zugleich Schichtführer

sind.

Dabei ist unter einem Schichtführer ein Arbeiter zu verstehen, der einem oder mehreren Arbeitern (Arbeitsgruppe) vorsteht, oder der die Verantwortung für die während seiner Schicht anfallenden Aufgaben trägt, ohne daß ihm jemand unterstellt ist (vgl. BAGE 41, 358, 363 = AP Nr. 1 zu § 21 MTL II sowie das unveröffentlichte Urteil des Senats vom 6. März 1985 - 4 AZR 380/85 -). Nach dem Vorbringen des Klägers gegenüber den Instanzgerichten ist bereits zweifelhaft, ob er diese tariflichen Voraussetzungen erfüllt. Dem braucht jedoch nicht näher nachgegangen zu werden. Das Landesarbeitsgericht hat nämlich für den Senat bindend festgestellt, daß der Kläger jedenfalls nicht überwiegend als Schichtführer eingesetzt wird. Schon deswegen greifen auch die hiergegen erhobenen sachlichen Einwendungen der Revision nicht durch.

Die Kosten seiner erfolglosen Revision trägt der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Neumann Dr. Etzel Dr. Feller

Scheerer Dr. Knapp

 

Fundstellen

Haufe-Index 439664

ZTR 1988, 424-425 (ST1)

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