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BAG Beschluss vom 30.09.1998 - 4 AS 36/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Berufung. Anfrage wegen Divergenz

 

Normenkette

ArbGG 1979 § 64 Abs. 2, § 45 Abs. 2-3, § 77; GVG § 132

 

Verfahrensgang

BAG (Beschluss vom 19.06.1998; Aktenzeichen 6 AZB 48/97 (A))

 

Tenor

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält nicht an seiner bisherigen Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 23. November 1994 – 4 AZR 528/92 – BAGE 78, 294 = AP Nr. 27 zu § 72 ArbGG 1979; Urteil vom 10. Juli 1996 – 4 AZR 139/95 – AP Nr. 29 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; Urteil vom 9. Juli 1997 – 4 AZR 780/95 – AP Nr. 39 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter) fest, daß an dem Grundsatz festzuhalten ist, daß die Zulassung einer Revision zu ihrer Wirksamkeit der Verkündung im Urteil bedarf und nur ausnahmsweise auch dann wirksam ist, wenn sie vom Gericht beschlossen, aber versehentlich nicht verkündet und dies in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebracht worden ist.

 

Gründe

Der Beschluß bedarf keiner Begründung.

 

Unterschriften

Schliemann, Bott, Friedrich, Valentien, Jürgens

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2628900

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