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BAG Beschluss vom 23.08.1989 - 5 AS 10/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung an Verweisungsbeschluß

 

Normenkette

ZPO § 36 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 2; ArbGG § 48 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 28.07.1989; Aktenzeichen 13 BV 94/89)

 

Tenor

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Köln bestimmt.

 

Tatbestand

I. Die Antragsgegnerin hat dem Beteiligten zu 4) durch Schreiben vom 4. Oktober 1988 ein Hausverbot für verschiedene in Baden-Württemberg gelegene Filialen und ein Verbundlager erteilt. Dagegen wenden sich die Antragstellerinnen. Sie verfolgen den Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, das gegen den Beteiligten zu 4) ausgesprochene Hausverbot aufzuheben und ihm den Zutritt zur Filiale Bad Cannstatt zu gestatten.

Durch Beschluß vom 14. Juni 1989 hat das Arbeitsgericht Stuttgart sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den hilfsweise gestellten Antrag der Antragstellerinnen an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Köln verwiesen. Das Arbeitsgericht Köln hält sich für örtlich nicht zuständig. Es ist der Meinung, der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart habe keine Bindungswirkung herbeigeführt, weil ihm ein erheblicher Verfahrensfehler anhafte. Das Arbeitsgericht Köln hat die Sache dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Örtlich zuständiges Gericht ist das Arbeitsgericht Köln.

1. Die Voraussetzungen des beantragten Bestimmungsverfahrens nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Verschiedene Gerichte, von denen eines für das Beschlußverfahren örtlich zuständig ist, haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch durch ein Gericht gestellt werden; des Antrages einer Partei oder eines Beteiligten bedarf es nicht.

2. Der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart bindet das Arbeitsgericht Köln, an das das Verfahren verwiesen worden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese bindende Wirkung muß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im Bestimmungsverfahren des § 36 Nr. 6 ZPO beachtet werden. Lediglich eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung kann diese Bindungswirkung nicht herbeiführen. Offensichtlich gesetzwidrig ist der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart jedoch nicht.

3. Das Hausverbot der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 1988 erstreckt sich auf mehrere Betriebe. Das Arbeitsgericht Stuttgart geht offenbar davon aus, daß in einem derartigen Fall die örtliche Zuständigkeit bei dem Arbeitsgericht liegt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Demgegenüber ist das Arbeitsgericht Köln der Meinung, der Antrag der Antragstellerinnen beziehe sich lediglich auf eine Filiale. Daher sei nach § 82 ArbGG das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrieb liegt, nämlich das Arbeitsgericht Stuttgart. Wie vorliegend der Antrag auszulegen ist, mag zweifelhaft erscheinen. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an.

Es kann nämlich dahingestellt bleiben, ob das Arbeitsgericht Stuttgart als verweisendes Gericht die Frage der örtlichen Zuständigkeit bei Anlegung eines strengen Maßstabes zutreffend beurteilt hat oder nicht. Denn selbst dann, wenn seine (offensichtlich angenommene) Begründung einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten sollte, wäre der Verweisungsbeschluß deswegen noch nicht offensichtlich gesetzwidrig.

Die (örtliche oder sachliche) Zuständigkeit soll nur einmal geprüft, werden, und zwar von dem zunächst angerufenen Gericht. Der Gesetzgeber will einen Zuständigkeitsstreit, der für die Parteien oder Beteiligten im Vergleich zur Sachentscheidung ohnehin keine erhebliche Bedeutung hat, nach Möglichkeit vermeiden. Deshalb kann das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, die Übernahme nicht mit der Begründung ablehnen, die Zuständigkeitsfrage müsse abweichend von der Auffassung des verweisenden Gerichts beurteilt werden (vgl. BAG Beschluß vom 1. März 1984 – 5 AS 5/84 – AP Nr. 35 zu § 36 ZPO, zu II 3 b der Gründe).

Davon, daß der Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart deswegen keine bindende Wirkung erreicht habe, weil ihm eine Begründung fehlt, kann man letztlich nicht sprechen. Einer Begründung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn sich aus den Akten ergibt, von welcher Rechtsgrundlage das verweisende Gericht ausgegangen ist. Das ist aber im vorliegenden Fall zu bejahen.

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Olderog

 

Fundstellen

Dokument-Index HI965010

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