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BAG Beschluss vom 12.10.1988 - 7 ABR 99/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalrat. Reisekosten zu auswärtigem Rechtsanwalt

 

Normenkette

BPersVG § 44 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Beschluss vom 07.10.1987; Aktenzeichen 6 TaBV 102/87)

ArbG Mönchengladbach (Beschluss vom 13.07.1987; Aktenzeichen 3 BV 36/87)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 1987 – 6 TaBV 102/87 – wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist der Vorsitzende der beim Antragsgegner, dem Hauptquartier der britischen Luftstreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland in Mönchengladbach, bestehenden und am Verfahren beteiligten Hauptbetriebsvertretung.

Ende 1986 ging die Beteiligte dazu über, in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten hauptsächlich den in B ansässigen Rechtsanwalt W zu konsultieren und auch als Verfahrensbevollmächtigten mit der Durchführung verschiedener Beschlußverfahren zu beauftragen. Wegen der dadurch entstehenden Reisekosten von Mitgliedern der Beteiligten kam es zwischen ihr und dem Antragsgegner zu Differenzen. Der Antragsgegner wandte sich mit folgendem Schreiben vom 31. Dezember 1986 an den Antragsteller:

„REISENKOSTEN-ANTRAG – Herr G. P.

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

  1. In der Besprechung am 17. Dezember 1986 wurde von Herrn G. P Besorgnis geäußert über die Nichtzahlung von KM-Geld für eine Dienstfahrt von Mönchengladbach nach B (250 km) und ich habe versprochen, diese Angelegenheit zu prüfen.
  2. Meine Nachforschungen haben ergeben, daß der Grund für diese Fahrt war, im Namen der Hauptbetriebsvertretung einen Anwalt aufzusuchen. Ich muß meine Besorgnis ausdrücken darüber, daß die HBV einen so weit entfernten Anwalt in Anspruch nimmt, wo es doch andere kompetente Anwälte in der unmittelbaren Umgebung gibt, welche die HBV in der Vergangenheit auch schon in Anspruch genommen hat. Obwohl der Hauptbetriebsvertretung das Recht nicht vorenthalten wird, einen Anwalt nach ihrer Wahl zu bestimmen, sollte jedoch beachtet werden, daß die Dienststelle nicht verpflichtet ist, unnötige Kosten zu tragen, die durch solche Konsultationen entstanden sind.
  3. Da Herr P jedoch im guten Glauben gehandelt hat und bereits zusätzliche Kosten für diese Fahrt verursacht hat, habe ich ausnahmsweise die Zahlung der Km-Zulage für 250 km genehmigt. Sie werden jedoch informiert, daß zukünftige Kostenanträge abgewiesen werden, es sei denn, die Notwendigkeit einen so weit entfernten Anwalt aufzusuchen, ist berechtigt. In diesem Zusammenhang möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auf § 91 der Zivilprozeßordnung (ZPO) wenden, Kopie ist beigefügt, welcher in diesem Fall zutrifft.
  4. Sollte es der Fall sein, daß Sie den Anwalt aus B beauftragen, die Hauptbetriebsvertretung am hiesigen Arbeitsgericht zu vertreten, dürfen Sie nicht erwarten, daß die Dienststelle für Reisekosten aufkommt, die der Anwalt verursacht, es sei denn, eine Rechtfertigung besteht für die Notwendigkeit diesem Anwalt den Vorzug vor anderen kompetenten hiesigen Anwälten zu geben.

Mit freundlichen Grüßen gez. wie vor”

In der Sitzung vom 26. bis 30. Januar 1987 beschloß die Beteiligte, ein weiteres Beschlußverfahren zwecks Klärung ihrer Mitbestimmungsrechte bei Stellenplanveränderungen ziviler Planstellen einzuleiten und hiermit ebenfalls Rechtsanwalt W zu beauftragen. Daraufhin fuhr der Antragsteller am 11. Feburar 1987 nach B, um dort hauptsächlich aus diesem Anlaß einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt W wahrzunehmen.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller vom Antragsgegner die Erstattung der ihm für die Fahrt nach B entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 76,32 DM. Hierzu hat er vorgetragen, der Antragsgegner habe nach § 44 BPersVG die erforderlichen Kosten der Hauptbetriebsvertretung zu tragen. Die Reise nach B am 11. Februar 1987 habe er in Ausführung des Beschlusses der Beteiligten unternommen. Aus der Sicht der Beteiligten sei es auch erforderlich gewesen, Rechtsanwalt W aufzusuchen, der ihr als Fachmann im Bereich des Personalvertretungsrechts im Hinblick auf das NATO-Truppenstatut bekannt und deshalb schon mehrfach mit der Überprüfung und Durchführung von Mitwirkungsrechten beauftragt worden sei. So sei er bereits 1986 mit der Erstellung eines Gutachtens über die Mitwirkungsrechte bei der Einführung von Computern und mit der Einleitung zweier Beschlußverfahren im Hinblick auf Mitwirkungsrechte im Bereich des Stellenplans der Feuerwehr sowie der PSA SRD-Überprüfung betraut worden. Aufgrund eines dazu parallel liegenden weiteren Beschlußverfahrens, das die Beteiligte wegen ihrer Mitwirkungsrechte bei Stellenplanveränderungen ziviler Planstellen durchzuführen beabsichtigte, habe ebenfalls Rechtsanwalt W das Mandat erteilt werden sollen. Denn Rechtsanwalt W sei mit der Problematik dieser Fragen vertraut gewesen, so daß dessen Bauftragung vernünftig und notwendig gewesen sei. Darüber hinaus habe der Besprechungstermin am 11. Februar 1987 der Erörterung der bereits anhängigen Verfahren gedient. Von daher sei der Antragsgegner zur Erstattung der Fahrtkosten verpflichtet, zumal er bisher die Fahrtkosten zu Besprechungsterminen bei Rechtsanwalt W erstattet habe. Zwar habe der Antragsgegner mit Schreiben vom 31. Dezember 1986 darauf hingewiesen, er werde Reisekosten für Fahrten zu dem in B ansässigen Rechtsanwalt W nicht erstatten, doch habe er – der Antragsteller – gleichwohl darauf vertrauen können, der Antragsgegner werde im Hinblick auf die Parallelität der Angelegenheit die Reisekosten übernehmen. Damit habe weder er noch der Beteiligte den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten. Bei einem tariflich vorgesehenen Kilometergeld von 0,36 DM je Kilometer ergebe sich für die insgesamt zwischen der Dienststelle in Mönchengladbach und B zurückgelegten 212 km ein Betrag von 76,32 DM.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Fahrtkosten in Höhe von 76,32 DM zu erstatten.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er hat erwidert, die geltend gemachten Reisekosten seien nicht notwendig gewesen. Der von der Beteiligten hinzugezogene Rechtsanwalt W habe hinsichtlich des Personalvertretungsrechts und des NATO-Truppenstatuts keine größeren Fachkenntnisse als viele andere Anwälte in Mönchengladbach auch. Unter dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit, der sich sowohl aus § 44 BPersVG als auch aus § 91 ZPO ergebe, sei er – der Antragsgegner – im Falle der Inanspruchnahme eines auswärtigen Anwalts nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die über das hinausgingen, was bei Inanspruchnahme eines ortsansässigen Anwalts an Kosten entstehe. Die Notwendigkeit eines Besprechungstermins am 11. Februar 1987 bei Rechtsanwalt W in B lasse sich auch nicht mit den vom Antragsteller genannten Beschlußverfahren begründen, die mit Antragsschriften vom 21. Januar und 22. Januar 1987 eingeleitet worden seien. Denn nach dem Vortrag des Antragstellers seien diese Verfahren zuletzt am 21. Januar 1987 besprochen worden, zu denen dann am 5. und 11. Februar 1987 schriftsätzlich Stellung genommen worden sei, so daß eine erneute Besprechung am 11. Februar 1987 wohl kaum erforderlich gewesen sein könne. Ein neues Mandat habe der Beteiligte Rechtsanwalt W unter dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit nicht erteilen dürfen, zumal bekannt gewesen sei, daß er – der Antragsgegner – Reisekosten in einem solchen Fall nicht erstatten werde. Insbesondere könne sich der Antragsteller insoweit nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen, auch wenn der Antragsgegner die Kosten für eine Reise des Antragstellers nach B am 21. Januar 1987 erstattet habe. Denn nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit habe aus der Sicht des Antragsgegners zunächst keine Veranlassung bestanden, den von ihm mit Schreiben vom 31. Dezember 1986 vertretenen Standpunkt den für die Reisekostenerstattung zuständigen untergeordneten Dienststellen mitzuteilen. Nachdem die Erstattung später aufgefallen sei, habe man im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand nichts mehr unternommen. Außerdem sei man von der Überlegung ausgegangen, daß der Besuch des Antragstellers bei Rechtsanwalt W wohl der Abwicklung von Rechtsangelegenheiten gedient habe.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist vom Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Antragsteller nach den für die Betriebsvertretungen bei den Alliierten Streitkräften entsprechend geltenden Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.

1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß als Anspruchsgrundlage lediglich § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift, die dem Satz 1 des § 44 Abs. 1 BPersVG als Sonderregelung vorgeht, erhalten Mitglieder des Personalrats bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz.

2. Das Landesarbeitsgericht hat die Reise des Antragstellers zu Herrn Rechtsanwalt W nicht als im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG „notwendig” angesehen, weil die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei. Diese Würdigung ist im Rahmen der in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorzunehmenden Überprüfung nicht zu beanstanden.

Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob eine Maßnahme des Betriebs- bzw. Personalrats erforderlich ist, kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachgeprüft werden. Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung den Tatsachengerichten ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Anwendung des Rechtsbegriffs durch das Beschwerdegericht ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich nur darauf überprüfbar, ob sie frei von Rechtsirrtum ist und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalles vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorgenommen worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Urteil vom 16. März 1988 – 7 AZR 557/87 – EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 90).

3. Derartige Rechtsfehler sind dem Landesarbeitsgericht nicht unterlaufen.

Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde ist das Landesarbeitsgericht insbesondere zum Rechtsbegriff der Erforderlichkeit zutreffend von der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgegangen. Danach ist bei der Prüfung der Erforderlichkeit nicht rückblickend nach einem rein objektiven Maßstab zu urteilen, sondern vom Zeitpunkt der Entscheidung des Betriebs- bzw. Personalrats auszugehen. Für diese Abwägung, bei der dem Betriebs- bzw. Personalrat ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, ist auf das Urteil eines vernünftigen Dritten im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen (BAGE 26, 376, 382 = AP Nr. 6 zu § 20 BetrVG 1972, zu III 2 der Gründe; BAG Beschluß vom 16. Oktober 1986 – 6 ABR 2/85 – NZA 1987, 753 m.w.N.). Diesen Maßstäben entspricht sachlich, wenn auch sprachlich leicht abgewandelt, die Formulierung des Landesarbeitsgerichts, dem Personalrat sei hinsichtlich der Art und Weise, wie er eine ihm obliegende Aufgabe wahrnehmen wolle, ein gewisser, wenn auch nur begrenzter Ermessensspielraum einzuräumen.

4. Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde hält sich die Würdigung des Landesarbeitsgerichts auf der Grundlage seiner nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen im Rahmen dieser Maßstäbe. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit im wesentlichen ausgeführt, der eigentliche Anlaß für die Reise des Antragstellers sei die Beschlußfassung der beteiligten Hauptbetriebsvertretung vom 26./30. Januar 1987 gewesen. Die darüber hinaus mit Rechtsanwalt W besprochenen Punkte seien für die Durchführung der Reise nicht kausal gewesen. Angesichts der zwischen den Beteiligten bereits streitig gewordenen Frage der Reisekostenerstattung habe der Antragsteller die Notwendigkeit einer weiteren Hinzuziehung des in B ansässigen Anwalts für die Einleitung eines neuen Beschlußverfahrens beim Arbeitsgericht Mönchengladbach nicht dartun können. Nachdem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31. Dezember 1986 klargestellt habe, daß sie nicht mehr bereit sei, die Reisekosten von Personalratsmitgliedern für Reisen zu dem weit entfernten Anwalt zu erstatten, soweit hierfür keine Notwendigkeit bestehe, hätte die beteiligte Hauptbetriebsvertretung allen Anlaß gehabt, besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie eine erneute Beauftragung dieses auswärtigen Anwalts tatsächlich für erforderlich halten durfte. Unter der Vielzahl der im Raume Mönchengladbach ansässigen Anwälte hätten genügend Anwälte mit den erforderlichen und hinreichenden Fachkenntnissen für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung zur Verfügung gestanden.

5. Die Rechtsbeschwerde hat auch nicht darzulegen vermocht, welchen konkreten, bereits in den Tatsacheninstanzen vorgetragenen Sachverhalt das Landesarbeitsgericht nicht oder nicht widerspruchsfrei bzw. unter Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze gewürdigt habe. Mit ihrer Meinung, das Ergebnis dieser Würdigung habe anders ausfallen müssen, versucht die Rechtsbeschwerde vielmehr lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle derer des Landesarbeitsgerichts zu setzen.

 

Unterschriften

Dr. Seidensticker, Dr. Becker, Dr. Steckhan, Imdahl, Wagner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI969684

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