Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 11.11.1996 - 5 AS 12/96

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung an Verweisungsbeschluß

 

Leitsatz (amtlich)

Verweisungen an das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes (§§ 12 – 18 ZPO) sind dann nicht bindend, wenn das verweisende Gericht aufgrund falscher Angaben des Klägers über den (Wohn)Sitz des Beklagten geirrt hat (Weiterführung von BAG Beschluß vom 31. Januar 1994 – 5 AS 23/93 – AP Nr. 44 zu § 36 ZPO).

 

Normenkette

ZPO § 36 Nr. 6; ArbGG § 48 Abs. 1 n.F.; GVG § 17a n.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 29.08.1996; Aktenzeichen 11 Ca 7423/96)

 

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Nürnberg bestimmt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten um Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung aus beendetem Arbeitsverhältnis. Die beklagte Arbeitgeberin ist geschäftsansässig B…, 96172 Mühlhausen, das im Arbeitsgerichtsbezirk Nürnberg liegt. In der beim Arbeitsgericht Gotha eingereichten Klageschrift wurde die Adresse des Beklagten fälschlich mit “99974 Mühlhausen” angegeben. Die Klage wurde dem Beklagten unter dieser Adresse zugestellt. In der zur Akte gelangten Postzustellungsurkunde ist die Postleitzahl nicht berichtigt worden.

Das Arbeitsgericht Gotha wies die Parteien auf seine örtliche Unzuständigkeit hin und gewährte rechtliches Gehör zu der Absicht, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Eisenach – Außenkammern Mühlhausen – zu verweisen. Der Kläger beantragte daraufhin Verweisung an dieses Gericht; der Beklagte äußerte sich nicht. Daraufhin erklärte sich das Arbeitsgericht Gotha durch Beschluß vom 9. Mai 1996 für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Eisenach.

Gegenüber dem Arbeitsgericht Eisenach – Außenkammern Mühlhausen – wies der Beklagte darauf hin, daß er nicht in 99974 Mühlhausen/Thüringen, sondern in 96172 Mühlhausen/Mittelfranken ansässig sei. Der Kläger bestätigte die Richtigkeit dieser Angaben und berichtigte das Passivrubrum entsprechend.

Nach Gewährung rechtlichen Gehörs erklärte sich das Arbeitsgericht Eisenach – Außenkammern Mühlhausen – durch Kammerbeschluß vom 15. August 1996 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit weiter an das Arbeitsgericht Nürnberg.

Dieses hat die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt und ihn dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Zuständig ist das Arbeitsgericht Nürnberg. Der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Gotha bindet das Arbeitsgericht Eisenach nicht. Dagegen bindet dessen Verweisungsbeschluß das Arbeitsgericht Nürnberg.

1. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Die Arbeitsgerichte Gotha, Eisenach und Nürnberg haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt, letzteres durch den seine Zuständigkeit abschließend verneinenden Beschluß vom 29. August 1996, der als im Sinne des § 36 ZPO rechtskräftige (Rück)Verweisung anzusehen ist (BGHZ 102, 338, 340 = NJW 1988, 1794, 1795).

2. Rechtskräftige Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 1 ArbGG n.F., § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG n.F. Die bindende Wirkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch im Bestimmungsverfahren des § 36 Nr. 6 ZPO zu beachten (vgl. statt vieler: BAG Beschluß vom 11. Januar 1982 – 5 AR 221/81 – AP Nr. 27 zu § 36 ZPO; BAG Beschluß vom 3. November 1993 – 5 AS 20/93 – AP Nr. 11 zu § 17a GVG = EzA § 36 ZPO Nr. 18 = NZA 1994, 479 ff.). Nur so kann der Zweck des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG n.F. erreicht werden, unnötige und zu Lasten der Parteien gehende Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden. Das bedeutet: Es ist das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten Verweisungsbeschluß gelangt ist, es sei denn, dieser ist ausnahmsweise nicht bindend. In diesem Fall ist dasjenige Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den zweiten Verweisungsbeschluß gelangt ist, es sei denn, (auch) dieser ist ausnahmsweise nicht bindend.

3. Auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend. Lediglich eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung kann diese Bindungswirkung nicht entfalten (BAG Beschluß vom 1. Juli 1992 – 5 AS 4/92 – BAGE 70, 374 = AP Nr. 39 zu § 36 ZPO = EzA § 17a GVG Nr. 1). Mit Beschluß vom 31. Januar 1994 (– 5 AS 23/93 – AP Nr. 44 zu § 36 ZPO) hat der Senat entschieden, daß Beschlüsse, durch die der Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit verwiesen wird, ausnahmsweise dann nicht bindend sind, wenn das verweisende Gericht über die Zuordnung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Ortes (Wohnsitz, Sitz, Erfüllungsort, Begehungsort usw.) zu dem Bezirk des Gerichts, an das verwiesen worden ist, offensichtlich geirrt hat. Gleiches gilt, wenn das verweisende Gericht offensichtlich über den Wohnsitz, Sitz, Erfüllungsort, Begehungsort usw. geirrt hat (BAG Beschluß vom 30. März 1994 – 5 AS 6/94 –, n.v.). Das gilt auch dann, wenn der Irrtum des Gerichts auf falschen Angaben des Klägers beruht.

4. So liegen die Dinge hier. Das Arbeitsgericht Gotha wollte – wie die Gründe seines Verweisungsbeschlusses ausweisen – an das für den (Wohn)Sitz zuständige Gericht verweisen. Das ist aber das Arbeitsgericht Nürnberg, nicht das Arbeitsgericht Eisenach. Das Arbeitsgericht Gotha hat also – für die Parteien offensichtlich, worauf es hier ankommt – über den (Wohn)Sitz des Beklagten geirrt. Diesen Irrtum hat der Kläger durch die Angabe einer falschen Postleitzahl verursacht.

Dagegen ist der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Eisenach – Außenkammern Mühlhausen – bindend. Es hat an das für den (Wohn)Sitz des Beklagten zuständige Arbeitsgerichts verwiesen, was auch schon das Arbeitsgericht Gotha beabsichtigte. Es hat nur dessen Irrtum über den (Wohn)Sitz des Beklagten berichtigt.

 

Unterschriften

Griebeling, Schliemann, Reinecke

 

Fundstellen

NJW 1997, 1091

NZA 1997, 228

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    2.216
  • Bereitschaft / 3.3 Rufbereitschaft als Arbeitszeit – Entgelt
    1.591
  • Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
    1.463
  • Sonderurlaub
    1.453
  • Entgelt / 3.4.2.6 Berücksichtigung bereits erworbener Stufen
    1.354
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    1.293
  • Jubiläumsgeld
    1.290
  • Sozial- und Erziehungsdienst / 12.2 Sozial- und Erziehungsdienst-Zulage
    1.244
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.227
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    1.171
  • Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit
    1.101
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    1.070
  • Entgelt / 4.1.1 Stufenlaufzeitverkürzung
    1.050
  • TV-L / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.044
  • Erwerbsminderung / 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses
    1.022
  • Zulagen / 4.1 Die Regelung des TVöD
    969
  • Zulagen / 4.1.2 Höhe der Zulage
    956
  • Entgelt / 3.7.2 Stufenlaufzeit bei Höhergruppierung
    934
  • Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 10.2.4 Einstufung vergleichbarer Beamter
    909
  • Zeugnis / 11.6 Schlussfloskel
    908
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt TVöD Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Topmanager:innen binden: Vorstands- und Geschäftsführungsvergütung
Vorstands- und Geschäftsführungsvergütung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch erläutert, wie die Vergütung von Geschäftsleiter:innen öffentlicher Unternehmen sachgerecht und angemessen erfolgt und einer Diskussion in der Gesellschaft und im politischen Raum standhält.


BAG 5 AS 6/94
BAG 5 AS 6/94

  Entscheidungsstichwort (Thema) Bindung an Verweisungsbeschluß  Normenkette ZPO § 36 Nr. 6, § 29 Abs. 1; ArbGG n.F. § 48 Abs. 1; GVG n.F. § 17a Abs. 2 n.F.; GG Art. 103 Abs. 1  Verfahrensgang ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 20.01.1994; ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren