Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der am 03.02.1943 geborene Kläger ist seit dem 07.12.1995 bei der Beklagten als Verkäufer in der Abteilung Wohnexpress beschäftigt. Er arbeitet regelmässig 175 Stunden pro Monat bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von 4.300,– DM. Die tarifliche Arbeitszeit beträgt 163 Stunden pro Monat. Neben dem Kläger arbeitet noch ein weiterer Mitarbeiter in der Teppichbodenabteilung.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit zwischen dem Landesverband Einzelhandel und Dienstleistung Saarland e.V. und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Landesbezirk Saar sowie der Deutschen Angestelltengewerkschaft Landesverband Rheinland-Pfalz/Saar vom 01.04.1999 (im Folgenden TV Altersteilzeit) Anwendung.
§ 3 des Tarifvertrages Arbeitsteilzeit lautet:
”§ 3 Einführung/Vereinbarung von Altersteilzeit
1. Arbeitgeber und Betriebsrat – soweit ein solcher besteht – beraten über die Möglichkeit der Einführung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen.
In den Beratungen sind die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens/Betriebes und die sozialen Gesichtspunkte der betroffenen Arbeitnehmer zu erörtern.
Im Anschluss daran entscheidet der Arbeitgeber, ob er Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag in seinem Betrieb/Unternehmen einführt. An diese Entscheidung ist er mindestens ein Kalenderjahr, bei abweichendem Geschäftsjahr zwölf Monate gebunden.
2. Der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ist beim Arbeitgeber spätestens zwei Mon...