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ArbG Paderborn Urteil vom 07.05.2004 - 2 Ca 696/04

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.09.2005; Aktenzeichen 8 AZR 571/04)

LAG Hamm (Urteil vom 07.09.2004; Aktenzeichen 19 Sa 1248/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 1.050,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz.

Der Kläger war mit zweimal verlängert befristetem Arbeitsvertrag bei der Beklagten vom 10.11.03 bis zum 25.01.04 beschäftigt.

Weder im ersten Arbeitsvertrag noch in den Verlängerungsverträgen wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass dieser sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden habe, um die in Kürze eintretende Arbeitslosigkeit anzuzeigen.

Wegen Verletzung der Meldepflicht kürzte die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld des Klägers gem. § 37 b SGB III um 1.050,00 EUR.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagten aufgrund der Neuregelung des § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht obliege, ihn über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit zu informieren. Da sie diese Verpflichtung schuldhaft verletzt habe, sei sie ihm in Höhe des ausgefallenen Arbeitslosengeldes schadensersatzpflichtig.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.050,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.04 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Nach ihrer Meinung besteht aus § 2 Abs. 2 SGB III kein vertraglicher Schadensersatzanspruch des Klägers.

In der Güteverhandlung haben sich beide Parteien mit der Entscheidung durch den Vorsitzenden allein einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf 1.050,00 EUR Schadensers...

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