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ArbG Marburg Urteil vom 26.09.2008 - 2 Ca 204/08

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nicht – rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters bei verspäteter Lohnzahlung vor Insolvenzeröffnung (Insolvenzanfechtung)

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Auszahlung rückständiger Vergütungsansprüche durch die Arbeitgeberin an Arbeitnehmer vor Insolvenzeröffnung ist durch den Insolvenzverwalter nur dann anfechtbar, wenn die begünstigten Arbeitnehmer eine bereits bestehende Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin kannten oder Kenntnis von Umständen hatten, die zwingend auf die bestehende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen (§ 130 InsO).

2. Eine um 3 Monate verzögerte Vergütungszahlung alleine verursacht bei Arbeitnehmern noch keine Kenntnis, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin schließen lässt.

3. Dies gilt um so mehr, wenn die Arbeitgeberin seit Monaten immer wieder in Zahlungsverzug geraten war, aber die Vergütungsrückstände dann stets wieder ausglich. Aus der Kenntnis von Liquiditätsengpässen der Arbeitgeberin folgt nicht zwingend die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit.

4. Arbeitnehmer dürfen in diesen Fällen darauf vertrauen, dass die Arbeitgeberin wie in der Vergangenheit ihren Zahlungsverzug begleichen wird. Der Insolvenzverwalter kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Rückforderungsanspruch für nachgezahlte Vergütungen gegen die Arbeitnehmer durchsetzen.

 

Normenkette

InsO §§ 143, 129-130

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.383,60 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger aufgrund einer Insolvenzanfechtung den ausgezahlten Lohn für Juli 2007 zurückzuzahlen.

Die Gemeinschuldnerin betrieb ein Bauunternehmen. Der Kläger war bei der Beklagten als Baua...

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