nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine rechtswidrige Diskriminierung bei unterschiedlicher. Bezahlung aufgrund von Lebensaltersstufen im BAT
Leitsatz (amtlich)
1. Die unterschiedliche Vergütungshöhe nach Lebensaltersstufen im BAT stellt eine Diskriminierung wegen Alters i.S.d. § 1 AGG dar.
2. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern durch die Lebensaltersstufen des BAT ist jedoch nach § 10 Satz 3 Ziff. 2 AGG gerechtfertigt. Es ist angemessen und legitim, dass die Tarifvertragsparteien die höhere Berufs- und Lebenserfahrung älterer Mitarbeiter zusätzlich finanziell abgelten wollten.
3. Außerdem fußen die Lebensaltersstufen des BAT auf sozialen Gründen. Ältere Mitarbeiter mit erhöhten familiären Verpflichtungen und Kosten sollen im Rahmen der Allimentationspflichten des öffentlichen Arbeitgebers mit einem erhöhten Vergütungsbetrag bedacht werden. Damit haben die Tarifvertragsparteien ebenfalls ein legitimes und angemessenes Ziel i.S.d. § 10 AGG verfolgt.
Normenkette
AGG §§ 1, 10; BAT
Nachgehend
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, vom Kläger etwaige zu viel bezahlte Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.08.2007 bis zum 31.01.2008 zurück zu fordern.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.148,46 EUR festgesetzt
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage zum einen die Feststellung, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, einen Einbehalt vom Lohn des Klägers zu machen. Zum anderen will er festgestellt wissen, dass sic...