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ArbG Ludwigshafen Urteil vom 23.11.2004 - 6 Ca 821/04

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 19.07.2004 nicht zum 31.10.2004 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.550,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die ihm ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung.

Der Kläger ist seit dem Jahr 1973 bei der beschäftigt. Sein letztes Bruttomonatsgehalt belief sich auf 3.850,00 EUR.

Seit dem 01.01.2004 wurde der Kläger als Filialleiter der Filiale … in B-Stadt beschäftigt. Zuvor war der Kläger als Filialleite … und … eingesetzt.

Am 01.07.2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der eröffnet. Zur Insolvenzverwalterin wurde die Beklagte bestellt. Am 01.07.2004 zeigte die Beklagte beim Insolvenzgericht C-Stadt Masse-Unzulänglichkeit gem. §§ 208, 209 InsO an. Seit Anfang Juni 2004 wurden mit dem Filialbetriebsrat wie mit dem im Unternehmen der Insolvenzschuldnerin gebildeten Gesamtbetriebsrat Interessenausgleichsverhandlungen geführt, die mit einem schriftlichen (Teil-)Interessenausgleich gem. §§ 111 ff. BetrVerfG, 125 InsO am 01.07.2004 abgeschlossen wurden. Noch vor Insolvenzeröffnung wurden per 30.06.2004 folgende Filialstandorte geschlossen:

Nach Einhaltung der entsprechenden Mitbestimmung gem. §§ 111 ff. wurden per 31.07.2004 weitere nachfolgende Filialstandorte geschlossen:

Mit Schreiben vom 02.07.2004 hörte die Beklagte den örtlichen Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an.

Mit Schreiben vom 19.07.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2004. Mit dem am 15.08.2004 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Kündigungsschutzklag...

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