Tenor
1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 400,– brutto zu zahlen.
2) Der Beklagte wird verurteilt, ab dem 1. Juni 1977 eine monatliche Altersrente von DM 100,– brutto an die Klägerin zu zahlen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 3.600,– festgesetzt.
Tatbestand
Die am 24.1.1917 geborene Klägerin war vom 15.1.1957 bis zum 21.3.1976 bei der Möbelfabrik … in … als gewerbliche Arbeitnehmerin beschäftigt.
Im Dezember 1960 erhielt sie von ihrem damaligen Arbeitgeber eine Versorgungszusage (Bl. 4 und 5 d.A.). Danach sollte sie ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 100,– DM erholten. An 19.2.1976 stellte der Arbeitgeber für sich und die unter seinem Namen betriebene Einzelfirma den Antrag, das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über sein Vermögen zu eröffnen. (Amtsgericht Gummersbach Az.: 7 VN 4/76).
Durch Beschluss vom 29.3.1976 wurde dieser Antrag vom Amtsgericht Gummersbach abgelehnt und gleichzeitig das Anschlusskonkursverfahren eröffnet (Az.: 7 N 10/76).
Unmittelbar nach Konkurseröffnung veräusserte der Konkursverwalter. Dipl. Kaufmann M. das bisherige Anlagevermögen der Gemeinschuldnerin an die Firma „Möbel – M.” GmbG & Co KG in ….
Zwischen dieser Firma und der Klägerin wurde in direktem Anschluss an die Veräusserung ein Arbeitsverhältnis begründet. Bei der neuen Arbeitgeberin der Klägerin bestand keine Versorgungszusage. Die Klägerin hat Vielmehr, da dies Bedingung für die Übernahme in die Auffanggesellschaft war, wie die übrigen Kollegen, eine Erklärung unterzeichnet, die lautet: „daß ich das Arbeitsverhältnis zur Firma Alfred M. dadurch nicht fortsetzen will, sondern ein neues Arbeitsverhältnis eingehen werde, unter Verzicht auf die Möglichen Forderungen aus § 613 a BGB.” (B...