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ArbG Dresden Urteil vom 24.02.2004 - 7 Ca 3626/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.01.2005; Aktenzeichen 2 AZN 941/04)

Sächsisches LAG (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen 9 Sa 355/04)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24.06.2003 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Der Streitwert wird auf EUR 5.880,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 24.06.2003 zum 31.12.2003.

Zwischen den Parteien besteht seit 1967 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger verrichtet seitdem in den von der Beklagten unterhaltenen Wohngebäuden Hausmeistertätigkeiten. Bis zum Jahre 2000 wurden diese Tätigkeiten ausweislich des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 1992 unter dem Begriff „Hauswart” zusammengefasst.

Im Jahre 2000 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in dem die Arbeitsaufgabe des Klägers als „Mitarbeiter Haus-Service” bezeichnet wird. Zugleich verringerte sich der Lohn des Klägers um eine Lohngruppe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Änderungsvertrag vom 27.07.2000 Bezug genommen (Bl. 25 der Akte).

Hintergrund der Änderung war der Umstand, dass die Beklagte, ein Wohnungsunternehmen mit einer Vielzahl größerer Wohneinheiten und rund 300 Mitarbeitern, im Bereich der Hauswarte eine Veränderung in der Weise vornahm, dass sie zwar weiterhin Hauswarte für bestimmte zugewiesene Wohneinheiten einsetzte, umfangreichere, insbesondere handwerkliche Tätigkeiten, soweit hierfür nicht Drittunternehmen beauftragt wurden, jedoch der Gruppe der Mitarbeiter im „Haus-Service” übertrug. Neben Beräumungsarbeiten bei Mieterwechsel oblag dem Kläger hierbei insbesondere die Durchführ...

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