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Sächsisches LAG Urteil vom 06.10.2004 - 9 Sa 355/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung. Hausmeister. Fremdvergabe von Aufträgen. Unternehmerentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenn die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss ohne nähere Konkretisierung nicht voneinander getrennt werden können, muss sich diese Entscheidung in greifbaren betrieblichen und objektivierbaren Formen niederschlagen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Dresden (Urteil vom 24.02.2004; Aktenzeichen 7 Ca 3626/03)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 20.01.2005; Aktenzeichen 2 AZN 941/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 24.02.2004 – 7 Ca 3626/03 –

a b g e ä n d e r t :

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine ordentliche Kündigung.

Der 56 Jahre alte Kläger ist seit 1967 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Die Beklagte befasst sich vorrangig mit der Bewirtschaftung und Verwaltung von Wohnungen und Gewerbeobjekten. Gesellschafter ist eine Großstadt. Die Beklagte beschäftigt ca. 250 Arbeitnehmer, darunter etwa 20 Mitarbeiter im Haus-Service. Der Kläger ist nach einem Änderungsvertrag vom 27.07.2000 einer dieser Mitarbeiter im Haus-Service.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 24.06.2003 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.2003. Im Kündigungsschreiben wird u. a. ausgeführt, dass mit Geschäftsführer-Beschluss vom 07.05.2003 Rationalisierungsmaßnahmen zur Umsetzung einer unternehmerischen Entscheidung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit beschlossen worden seien. Eine dieser Maßnahmen bestehe darin, die Gruppe Haus-Service aufzulösen und die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter zum 31.12.2003 zu beenden.

D...

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