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ArbG Aachen Urteil vom 23.04.1999 - 6 Ca 602/99

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Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2000; Aktenzeichen 9 AZR 706/99)

LAG Köln (Urteil vom 06.10.1999; Aktenzeichen 2 Sa 698/99)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Streitwert: 10.166,67 DM.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach dem „Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit” (im Folgenden: TV ATZ).

Die 55-jährige Klägerin ist seit 1977 bei dem beklagten M. als Laborantin im Zentralen Fotolabor der Abteilung 03.4 im M. e S. B. beschäftigt. Sie verdient zur Zeit 4.083,00 DM brutto monatlich.

Am 13.10.1998 beantragte die Klägerin unter Berufung auf den TV ATZ den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Unter Hinweis auf betriebliche Gründe lehnte das M B dies mit Schreiben vom 15.10.1998 ab. Auf eine Intervention der Klägerin beim zuständigen Ministerium lehnte dieses das Ansinnen der Klägerin mit Schreiben vom 15.01.1999 ebenfalls ab.

Mit der am 04.02.1999 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Sie ist der Auffassung, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages erfülle. Sie habe das 55. Lebensjahr vollendet, sie sei vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin und auch mehr als 5 Jahre bei dem beklagten Land tätig.

Betriebliche Gründe stünden dem L. für die Ablehnung des Abschlusses eines Altersteilzeitvertrages nicht zur Seite. Auf Nachfrage bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten habe sie erfahren, dass er von der Verwaltung des L. überhaupt nicht gefragt worden sei, ob im Bereich des Fotolabors Altersteilzeitverträge aus betrieblichen Gründen ausgeschlossen seien oder nicht.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass § 2 Abs. 3 des TV ATZ auch auf § 2 Abs. 1 TV ATZ Anwendung finde und ...

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