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AG Waiblingen Urteil vom 05.11.2010 - 8 C 1039/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Sicherungsabtretung der Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung durch den Geschädigten an einen Mietwagenunternehmer im Umfang der für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anfallenden Kosten ist jedenfalls seit dem Inkrrafttreten des RDG wirksam.

2. Die Geltendmachung der Schadensersatzforderung in eigenem Namen aufgrund der Sicherungsabtretung stellt zwar eine grundsätzlich gem. § 2 Abs. 1 RDG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten dar, diese ist aber gem. § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung erlaubnisfrei (entgegen Amtsgericht Stuttgart, Urt. vom 29.07.2010, 44 C 198/10, Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15.11.2005, VI ZR 268/04 zu Art. 1 § 5 RBerG).

3. Der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer haben darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Tarif als der Normaltarif nach Eurotex-Schwacke ohne weiteres zugänglich war (Anschluss an BGH, Urteil vom 2.2.2010, VI ZR 139/08).

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.01.2012; Aktenzeichen VI ZR 143/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 572,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.03.2010 sowie weitere 70,20 EUR vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.

  • 2.

    Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  • 4.

    Die Berufung wird zugelassen.

 

Ta...

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