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AG Stuttgart Urteil vom 29.07.2010 - 44 C 198/10

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Leitsatz (amtlich)

"Geschäftsmäßige Rechtsdienstleistungen, die auf eine ständige Fortbildung der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten gerichtet sind, stellen nach Inhalt und Umfang keine Nebenleistung eines Mietwagenunternehmens dar."

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: € 605,28 €

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen. Mit der Klage macht sie restliche Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte als eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherung aus einem Verkehrsunfall geltend.

Die volle Haftung der Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls am Samstag, 20.06.2009 auf der BAB 93, km 180, an dem der PKW Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ... und der PKW Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen beteiligt waren, ist dem Grunde nach unstreitig.

Der unfallgeschädigte Fahrzeugeigentümer, mietete bei der Klägerin für die Zeit der Instandsetzung seines Pkw Mercedes-Benz E 350 7G-TRONIC Avantgarde, 200 kw, 3498 ccm mit dem amtlichen Kennzeichen von Donnerstag, 09.07.2009 bis Montag, 27.07.2009 einen Ersatzwagen Mercedes-Benz ML 320 CDI 4Matic mit dem amtlichen Kennzeichen.

Die Erforderlichkeit der Anmietung, der 19-tägigen Mietdauer und die Einstufung sowohl des unfallgeschädigten wie auch des angemieteten Fahrzeugs in Klasse 9 der EurotaxSchwacke-Liste 2009 (Bl. 13, 121 d.A.) ist zwischen den Parteien unstreitig.

Zum Mietbeginn am Donnerstag, d...

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