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AG Pinneberg Urteil vom 02.07.2004 - 66 C 10/04

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Nachgehend

LG Itzehoe (Urteil vom 29.04.2005; Aktenzeichen 9 (1) S 251/04)

 

Tenor

I. Die Beklagte wird auf ihr Anerkenntnis hin verurteilt, auf die Rechte aus der Mietbürgschaft der … – vom 16.02.1999 mit der Mietbürgschafts-Nummer … in Höhe von 886,23 EUR zu verzichten.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 56 % und die Beklagte 44 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren von der Beklagten Freigabe einer Mietbürgschaft sowie Rückgabe der Bürgschaftsurkunde.

Zwischen den Parteien bestand ein Mietverhältnis. Auf den Inhalt des Mietvertrages (Anlage K 2) wird vollen Umfangs Bezug genommen. Die gemäß § 12 des Mietvertrages zu leistende Mietsicherheit in Höhe von 3.915,00 DM (= 2.001,70 EUR) erbrachten die Kläger durch Bürgschaftserklärung vom 16.02.1999 (Anlage K 1).

Unter dem 28.11.2001 (Anlage B 1) erteilte die Beklagte den Klägern die Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 1999. Auf den Inhalt der Abrechnung (Anlage B 1) wird Bezug genommen.

Unter dem 28.11.2001 erteilte die Beklagte den Klägern die Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungszeiträume 1999 und 2001. Auf den Inhalt der Abrechnungen (Anlage B 1) wird Bezug genommen. Die Kläger, vertreten durch den Mieterverein …, reagierten hierauf mit Schreiben vom 16.01.2002, auf dessen Inhalt (Anlage K 4) in vollem Umfang Bezug genommen wird.

Unter dem 21.12.2002 erteilte die Beklagte die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 2001, au...

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