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AG Offenbach Urteil vom 27.04.2012 - 330 C 202/11

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Orientierungssatz

Sind zwei Wohnungseigentümer nicht nur jeweils Alleineigentümer einer Wohnung, sondern außerdem jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer dritten Wohnung, so steht ihnen im Rahmen des gesetzlichen Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 WEG) nicht nur jeweils eine (allein abzugebende) Stimme, sondern hinsichtlich des Miteigentums zusätzlich eine (gemeinschaftlich abzugebende) Stimme zu.

 

Normenkette

WoEigG § 25 Abs. 2

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass im Rahmen der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 20.9.2011 der A-Wohnungseigentümergemeinschaft,

  • a)

    zu Tagesordnungspunkt 7.1 beschlossen wurde, einen Verwaltungsbeirat zu bestellen,

  • b)

    zu Tagesordnungspunkt 7.2 die unverzügliche Beseitigung des Baufehlers am nördlichen Vorgartenzaun durch die Anhebung der Zaunanlage, so dass diese, wie früher, ca. 10 cm über Terrassenoberkante angehoben wird, sowie die Wiederherstellung des beseitigten Sockels beschlossen wurde,

  • c)

    zu TOP 7.3 die Überprüfung und Berichtigung der fehlerhaften Wohn- und Nutzflächenangaben bei den Nebenkostenabrechnungen, alternativ Wiedereinführung der Modalitäten wie sie in den Jahren von 1989 bis 2009 beschwerdelos verwendet wurden, beschlossen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Mit der Klage machen die Kläger geltend, dass ihnen bei einer Abstimmung in der Eigentümerversammlung zu wenige Stimmen zugestanden worden seien.

Die Part...

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