Tenor
1. Der auf der Eigentümerversammlung vom 10.11.2011 zu TOP 1 gefasste Beschluss über die Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2010 einschließlich der sich daraus ergebenden Hausgeldeinzelabrechnungen wird für ungültig erklärt.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die gegen sie gerichtete Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S-Straße in K. In der Eigentümerversammlung vom 10.11.2011 wurde die Jahresabrechnung für das Kalenderjahr 2010, sowie die daraus sich ergebenden Einzelabrechnungen, inklusive Heizkostenabrechnungen, beschlossen. Auf den Inhalt der Jahresabrechnung wird Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage greifen die Kläger die Heizkostenabrechnung als fehlerhaft an. Im Objekt ist ein Einrohr-Heizungssystem verbaut. Dabei erfolgt der Vor- und Rücklauf des Heizwassers über einen vertikalen Steigestrang, von denen dann jeweils eine horizontale Ringleitung in jede Nutzereinheit abzweigt. In der Eigentümerversammlung vom 21.07.1993 wurden durch Mehrheitsbeschluss die Installation von elektronischen Heizkörperverteilern, sowie eine Änderung des Verteilerschlüssels beschlossen. Entgegen der ursprünglichen Teilungsanordnung sollte der Verbrauch nunmehr nicht mehr hälftig, sondern zu 70 % nach Verbrauch abgerechnet werden. 2001 wurde aufgrund Eigentümerbeschlusses die Heizungsanlage erneuert. Ab 2004 erhöhten sich die anteiligen Heizkosten der Kläger erheblich. Zu dieser Problematik wurde von der Eigentümergemeinschaft eine sachverständige Untersuchung und Ste...