rechtskräftig
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin war seit 16.11.2011 Eigentümerin der Wohnung Nr. 075 mitsamt Tiefgaragenstellplatz in der Elektrastraße 38 in 81925 München. Mit notarieller Urkunde vom 09.12.2022 übertrug sie die Wohnung einschließlich der Garage mit Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter …. Die Wohneinheit samt Stellplatz ist Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Elektrastraße 28, 28a, 30, 30a, 32, 32a, 34, 36, 36 a, 38, 38 a in München. Seit 2020 war als Hausverwaltung (HV) die Unternehmung … bestellt.
Nach der Gemeinschaftsordnung der WEG ist für die Umschreibung des Grundbuchs die Zustimmung der HV erforderlich. Die HV verweigerte jedoch die Zustimmung zur Grundbuchumschreibung und berief sich insoweit auf einen vorgeblichen Wohngeldrückstand der Klägerin. Dies führte zu einer starken Verärgerung bei der Klägerin, da nach ihrer Meinung die Buchhaltung der HV grobe Fehler aufgewiesen habe. Die Grundbuchumschreibung auf die Tochter erfolgte am 03.03.2023.
In der WEG-Versammlung vom 06.07.2022 wurde mehrheitlich unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) 10 der folgende Beschluss gefasst:
„Die Wohnungseigentümer genehmigen die auf der Grundlage der jeweiligen Einzelwirtschaftspläne vom 10.06.2022 für die einzelnen Sondereigentumseinheiten festgesetzten Hausgeldvorschüsse, (…). Die monatlich bis spätestens z...