1 Leitsatz
Sendet ein Wohnungseigentümer eine E-Mail an die Verwaltung mit einem beleidigenden Inhalt und gelangt diese E-Mail zum Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, so darf dieser sie an alle Wohnungseigentümer weiterleiten.
2 Normenkette
§§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB; Art. 4, 6, 7 DSGVO
3 Das Problem
Wohnungseigentümer K schreibt der Verwaltung per E-Mail u. a. Folgendes – wofür er sich später entschuldigt: "(...) natürlich kenne ich den Beschluss ... vom ..., aber ich wusste nicht, dass Ihre Intelligenz so überragend ist, dass Sie nicht einmal Ihre eigenen Beschlüsse verstehen. Bitte lassen Sie sich den Beschluss vorlesen und erklären. Außerdem möchte ich Ihnen empfehlen, sich einen entsprechenden Stil anzugewöhnen, der Ihrer Position als Dienstleister der WEG entspricht und nicht eines Aufsehers der JVA." Die Verwaltung gibt diese E-Mail dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats B. Dieser leitet sie an alle Wohnungseigentümer weiter. K klagt daraufhin gegen B u. a. auf Unterlassung.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Zwar habe B in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des K eingriffen. Der Eingriff sei nach einer Abwägung aber als rechtmäßig anzusehen. Denn der Eingriff in die Rechte des K sei nicht "tief" gewesen. Die E-Mail an die Verwaltung, die eine Beleidigung enthalte, habe außerdem jeder Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 4 WEG nachlesen können. Es sei daher auch unnötig gewesen, die Angabe, dass K Urheber der E-Mail gewesen sei, zu ändern.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall geht ein Wohnungseigentümer gegen einen anderen Wohnungseigentümer vor. Dieser soll es unterlassen, künftig E-Mails des Wohnungseigentümers an andere Wohnungseigentümer weiterzuleiten (= zu verbreiten).
Weiterleitung von E-Mails
Die Weiterleitung von E-Mails stellt eine "Verarbeitung" im Sinne der DSGVO dar, für die es einer Einwilligung bedarf (äußerungsrechtlich ge...