Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erstattung von Überweisungsbeträgen vom Konto der Klägerin bei der Beklagten an verschiedene Dritte in Höhe von insgesamt 4.989,00 Euro.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten ein Girokonto unter der Nummer 000000000, für das die Filiale J & G in L zuständig ist. Für das Vertragsverhältnis der beiden Parteien gelten neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Überweisungsbedingungen sowie für das Online-Verfahren zusätzlich die Zugangsbedingungen. Darüber hinaus hat die Klägerin zusammen mit jedem von der Beklagten übersandten TAN-Block einen sogenannten Sicherheitsbeileger erhalten. Des Weiteren macht die Beklagte auf der Startseite zum Online-Banking folgende Mitteilung: "Die E C fordert pro Auftrag nie mehrere Transaktionsnummern (TAN)". Für die Einzelheiten der Bedingungen und Hinweise wird auf Blatt 66 bis 78 der Akte Bezug genommen.
Am 00. K 2011 loggte sich die Klägerin online in ihr vorbezeichnetes Girokonto ein, um noch vor den am nächsten Tag anstehenden Ferien wichtige Überweisungen zu tätigen. Nach dem Einloggen erhielt sie die Mitteilung, ihr Konto sei gesperrt und sie müsse zur Entsperrung diverse TAN-Nummern eingeben. Dies kam der Klägerin zunächst merkwürdig vor und sie versuchte, die Hotline der Beklagten telefonisch zu erreichen, um die Hintergründe der vermeintlichen Sperrung zu erfragen. Die Ei...