Leitsatz (amtlich)
Der Haftungsmaßstab des § 675 v. BGB n.F. (Umsetzung der sog. SEPA Richtlinie) ist auf Zahlungsvorgänge vor dem 31.10.2009 auch nicht im Wege richtlinienkonformer Auslegung anwendbar.
In der Verwendung eines herkömmlichen TAN Systems durch die Bank kann zumindest dann eine Sorgfaltspflichtverletzung gesehen werden, wenn dieses System bei der Mehrzahl der Kreditinstitute nicht mehr im Einsatz ist und hinter dem Sicherheitsstandard des neueren Systems zurückbleibt.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 11.08.2009; Aktenzeichen 37 O 4/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.8.2009 verkündete Urteil des LG Berlin - 37 O 4/09 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.150,- Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Ansprüche ggü. der Beklagten auf Rückzahlung eines auf ein fremdes Konto überwiesenen Geldbetrages geltend,
Die Klägerin wurde Opfer einer sog. Phishing - Attacke als sie an ihrem PC Überweisungen im Wege des Onlinebankings vornehmen wollte.
Nach Eingabe ihrer PIN öffnete sich auf der Internetseite der Beklagten ein weiteres Fenster - das äußerlich der Internetseite der Beklagten entsprach -, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass die Anmeldung fehlgeschlagen sei.
Es folgte die Aufforderung, zum Login vier noch unverbrauchte Transaktionsnummer (TAN) einzugeben. Dem kam die Klägerin nach.
Am nächsten Tag wurden von dem Kon...